Seite:Einige Bruchstücke, als Beyträge zur ältern Geschichte des Fränkischen Adelichen Geschlechts der Freyherren von Seckendorf.pdf/17

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andere, dem neuen Lehrsystem angemessene und nützliche Gestalt zu geben. Folgende Verordnung, die er Mittwochs nach Luciä im Jahr 1524 an seinen Vogt zu Sugenheim, wegen Abstellung der Jahrtage zu Sugenheim und Ezelheim erließ, ist ein Beweis hievon.

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„Lieber Vogt, Ich hab dein schreiben alles Inhalt verlesen, vnnd erstlich der VIII fl. halben, die ich einem Pfarrer zu Sugenheimb zu peßerung damit er sich erhalten möcht folgen laßen soll, des sein die Acht Gulden die ich vor vil Jahren den Gotteshauß Pflegern zu Sugenheimb zue gestelt bad, davon sie jährlich Jartäg halten laßen sollen auch dieselbigen Priester In der Verschreibung benennt sind: die solche Meß halten sollen, vnnd was an solchen Gelt überbleibet, das man vmb das selbig Gelt Brot kauffen vnndt Armen Leuten geben soll; Wie dann als ich mich versieh, bißher, von Jaren zu Jaren bescheen ist, Dhieweil aber nun die Jartäg abgehen vnnd der nit mehr gehalten werden, hab ich gedacht, das gut sey, daselbig gelt, In ander Weg, Gott zue Lob zuverordnen damit ein Christlicher Priester erhalten würdt, Einer ganzen Gemein zu Sugenheimb, Alt und Jung zu Ir Seel Seeligkeit zum besten, darumb ist mein Bevehlch vndt getreuer guter Meinung, das solch gelt einen Priester zu Sugenheimb, doch alles vff mein Widerruffen, dann ich ein Gottwill, ich oder