Seite:Fürstlich Bambergische Verordnungen vom Jahr 1790.pdf/5

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 7. Durch eine Verordnung vom 12 Nov. sind einige bey dem Sportelwesen eingerissene Mißbräuche abgestellt worden, und zwar a) daß künftig kein Concursrichter, welcher zugleich Lehenbeamter ist, bey dem Verkauf des Lehens besondere Sporteln fordern, sondern sich mit dem für seine Bemühunq im Landrechte gebilligten Kreuzer von jedem Gulden Activvermögens begnügen solle. b) Daß künftig Vogteystellen im Fall, da sie gerichtliche Theilungen annehmen, und unter den Theilungsstücken solche begriffen sind, über welche ihnen die Lehenherrschaft oder deren Verwaltung mit zusteht, sich nicht nebst den Theilungsgebühren, auch noch den sogenannten Theilungsbeysitzthaler, von den Erben oder Interessenten zahlen lassen sollen, den der einer Theilung, welche die Vogteyherrschaft vornimmt, beywohnende Lehenherr oder dessen Beamter sonst nach den Gesetzen zu empfangen hat. Beydes ist bey 1 fl Straf für jeden Batzen untersagt.

 8. Unter dem 24 Nov. ist das Einstands- oder Abtriebsrecht gegen Bayreutische Unterthanen, welche im Hochstift irgend ein liegendes Stück käuflich an sich bringen wollen, zur Retorsion eingeführt worden.

 9. Die Landesverordn. vom 30 Oct. 1705 die Gewährszeit wegen der Viehmängel betr. ist am 26 Nov. dahin erläutert worden: daß unter einer Woche sieben Tage, unter 4 Wochen 28 Tage, unter einem Monat 30 Tage, unter Tagen volle natürliche Tage verstanden, und der Tag des abgeschlossenen Contracts in diese Gewährszeit nicht eingerechnet werden solle.

 10. Das im Landrecht solchen Gläubigern, welche aus einem richterlichen Spruch auf eine gewisse noch nicht verlaufene Zeit oder Fristen eine Forderung zu machen haben, im Concurs gegebene Vorzugsrecht in der ersten Classe ist wegen seiner