Fürstlich Bambergische Verordnungen vom Jahr 1790

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Autor: Anonym
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Titel: Fürstlich Bambergische Verordnungen vom Jahr 1790
Untertitel:
aus: Journal von und für Franken, Band 2, S. 226–231
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1791
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
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Quelle: UB Bielefeld, Commons
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XIII.
Fürstlich Bambergische Verordnungen vom Jahr 1790.

 1. Die Verordnungen vom 7 Oct. 1780 und 24 Jul. 1780 das Hängen der Soldaten an lüderliche Weibspersonen und das verbotene Aufborgen der Soldaten betreffend, sind erneuert worden.

|  2. Unter dem 5 Febr. ist von Hochfürstl. Regierung alles Branteweinbrennen aus Getraid verboten worden, bey Strafe eines Gulden Rhein. für jedes Bamberger Sümmer Getraides, welches hiezu verwendet worden.

 3. Wegen Verwaltung der frommen Stiftungen ist unter dem 31 März verordnet worden:

 Daß a. diejenigen Pfleger und Verwalter, die ihrer Dienstverrichtungen halber eine hinlängliche und vom Fürstbischöflichen Vicariate gut geheissene Caution geleistet haben, noch ferner und zwar ohne pfarramtliche Beywirkung befugt seyn sollen, bey jenen, die der Bambergischen Landeshoheit untergeben sind, Capitalien verzinslich anzulegen; doch ist hiebey der Bedacht zu nehmen, daß

 b. diese Gelder gegen keine andere Bürgschafts- oder sonstige Sicherheitsleistung, als die von der Hofkammer und Fürstlichen Ämtern, dem Domcapitel und dessen Amtsstellen, Collegiatstiftern, und Clöstern oder doch unter ihren öffentlichen Sigillen, ausgestellt ist, verliehen werden. Würde aber

 c. entweder ein diesseitiger oder auch ein fremder Unterthan bey einer frommen Stiftung ein Capital nachsuchen, und es mit einer Sicherheitsurkunde decken wollen, die von einem auswärtigen, oder von Privatpersonen im Lande, von einem Kanonikus, Pfarrer, Vicarius, oder Beneficiaten, wenn solchen gleichwohl die Vogtey- und Lehenherrschaft auf das zu verpfändende Grundstück zustehen sollte, ausgefertigt ist; so ist von den Pflegern und Verwaltern mit der wirklichen Verleihung einer grössern Summe, worunter 1000 fl. fränk. auch in zertrennten Vorschüssen, verstanden werden sollen, in so lange an sich zu halten, bis zuvor an das Fürstbischöfliche Vicariat der umständliche Bericht erstattet, und von diesem die Bewilligung| hiezu ertheilt seyn wird. Dahingegen mag bey Verleihung eines die erstangegebene Summe nicht ersteigenden Capitals schon genügen, wenn die Sache mit dem betreffenden Orts-Pfarrer rücksichtlich der sonst gesetzmäßigen Versicherung, dann aller die Wiedereroberung des Hauptstammes und Zinsen in dem etwaigen künftigen Rechtsgange erschwerenden oder erleichternden Umstände vorher mit aller Sorgfalt berathen, und von diesem die Beystimmung, jedoch in einem gemeinsam aufzunehmenden Protokoll beytreten, oder in zweifelhaften Fällen die Sache an mehrerwähntes Vicariat einberichtet und hierüber die Entscheidung ertheilt seyn wird.

 d. sämmtliche Schuldbriefe und Baarschaften sollen unter gemeinsamen Verschluß des Orts-Pfarrers und Pflegers gebracht, und das desfalls nöthige Behältniß an einen gegen Unglücksfälle oder Diebereyen sicheren Platz, dessen Auswahl derselben Localkenntnisse überlassen bleibt, gestellt werden; damit aber auch

 e. weder den Pfarrern, noch Pflegern oder Verwaltern diese Vorschrift zu lästig falle, oder aber gar an Besorgung ihrer sonst aufliegenden Berufspflichten zum Hinderniß gereiche, so soll den letztern gestattet seyn, so viel am baaren Gelde in ihrer Privatverwahrung, ohne daß jedoch diese Stiftungsgelder mit dem ihnen eigenthümlichen Vermögen vermischt werden dürfen, zu behalten, als die Bedürfnisse der Stiftung auf ein viertel Jahr wahrscheinlicher Weise erfodern werden. Endlich werden

 f. sämmtliche Verwalter und Pfleger nachdrucksamst angewiesen, jedesmahl in den Rechnungen unter der Rubrik: Einnahm an Abzinsen von hingeliehenen Kapitalien kürzlich zu bemerken, gegen was für eine Versicherung das Kapital angelegt sey, und wie lange sich dessen| Rechtskraft erstrecke, wozu allenfalls das Formular mit diesen Worten dienen kann:

 5 fl. N. N. von 100 fl. gegen Kammerconsens vom 1ten März 1790, oder renovirt den 1ten März 1790, lauft bis dahin 1794. wo sonach

 g. das Rechnungs-Revisionsamt, wenn hiebey einiges Gebrechen entdeckt werden sollte, nicht nur solches unter die sonst vorschriftsmäßigen Erinnerungen zu setzen, sondern auch hierüber dem Fürstbischöflichen Vicariate einen besonderen Vortrag ohne Zeitverlust zu erstatten, und die angemessene Abhülfe zu bewirken hat.

 4. Durch eine Kabinetsverordnung vom 6 März an die Universität zu Bamberg ist verordnet, daß keiner, der künftig im Lande eine Versorgung erwartet, ohne unmittelbare fürstliche Erlaubniß auf eine auswärtige Universität Studirens wegen sich begeben solle.

 5. Unterm 17 May wurde ein Pardon für die Deserteurs vom Militär ausgeschrieben.

 6. Um den Mißverstand zu heben, als ob bey Errichtung des neuen Krankendienstboten-Instituts unheilbare Kranke ganz ihrem Schicksale überlassen werden wollten, hat der Fürstbischoff unter dem 14 Oct. die Versicherung bekannt machen lassen, daß solche in den Siechhöfen und Pfründenhäusern versorgt, und wenn sie mit Fieber oder andern Zufällen behaftet und bettlägerig werden, vom Hospital nicht ausgeschlossen werden, auch diejenigen Dienstboten, welche sich dem neuen Institute einverleiben lassen, wenn sie auch von unheilbaren Krankheiten befallen würden, dabey aber dürftig und hülflos wären, von der Armencommission besondere Unterstützung und Verpflegung erhalten sollen.

|  7. Durch eine Verordnung vom 12 Nov. sind einige bey dem Sportelwesen eingerissene Mißbräuche abgestellt worden, und zwar a) daß künftig kein Concursrichter, welcher zugleich Lehenbeamter ist, bey dem Verkauf des Lehens besondere Sporteln fordern, sondern sich mit dem für seine Bemühunq im Landrechte gebilligten Kreuzer von jedem Gulden Activvermögens begnügen solle. b) Daß künftig Vogteystellen im Fall, da sie gerichtliche Theilungen annehmen, und unter den Theilungsstücken solche begriffen sind, über welche ihnen die Lehenherrschaft oder deren Verwaltung mit zusteht, sich nicht nebst den Theilungsgebühren, auch noch den sogenannten Theilungsbeysitzthaler, von den Erben oder Interessenten zahlen lassen sollen, den der einer Theilung, welche die Vogteyherrschaft vornimmt, beywohnende Lehenherr oder dessen Beamter sonst nach den Gesetzen zu empfangen hat. Beydes ist bey 1 fl Straf für jeden Batzen untersagt.

 8. Unter dem 24 Nov. ist das Einstands- oder Abtriebsrecht gegen Bayreutische Unterthanen, welche im Hochstift irgend ein liegendes Stück käuflich an sich bringen wollen, zur Retorsion eingeführt worden.

 9. Die Landesverordn. vom 30 Oct. 1705 die Gewährszeit wegen der Viehmängel betr. ist am 26 Nov. dahin erläutert worden: daß unter einer Woche sieben Tage, unter 4 Wochen 28 Tage, unter einem Monat 30 Tage, unter Tagen volle natürliche Tage verstanden, und der Tag des abgeschlossenen Contracts in diese Gewährszeit nicht eingerechnet werden solle.

 10. Das im Landrecht solchen Gläubigern, welche aus einem richterlichen Spruch auf eine gewisse noch nicht verlaufene Zeit oder Fristen eine Forderung zu machen haben, im Concurs gegebene Vorzugsrecht in der ersten Classe ist wegen seiner| Unbilligkeit unter dem 9. Dec. aufgehoben und verordnet worden, daß dergleichen Forderungen in eben diejenige Classe gesetzt werden sollen, in welche sie gekommen wären, wenn zu deren Tilgung keine Fristen gerichtlich wären bestimmt worden.