Bekanntmachung des General-Münzwardeins des Fränkischen Kreises, verschiedene Münzsorten betr.
Erstlich die von gedachten Hochlöbl. Fränk. Kreißes wegen ehehin bekannt gemachte ausser Cours Setzung dieser berührten Schild-Louisd’ors nochmalen auf das allernachdrücklichste zu wiederholen, und
Zweytens dem beyzufügen, wie sich besonders der Land- und Handwerksmann wegen der stark beschnittenen, und gegen die eigentlichen 2 Loth Cöln. wägen sollende Laubthaler um 5, 7, 10, ja sogar 18 kr. leichter seyenden alten und neuen alle mögliche Aufsicht tragen solle, um auch diesem daraus sonst empfindlichen großen Verlust sorgfältigst auszuweichen. Wobey zugleich dem Entdecker solcher Geldbeschneider 200 Rthlr. als eine Belohnung von Seiten des Hochlöbl. Fränk. Kreißes und die Verschweigung seines Namens, er sey Christ oder Jud, zugesichert wird.
Drittens bleiben die sämtlichen halben Laubthaler, wie auch die Französischen ganzen, halben und viertels Thaler, mit allen andern nicht Conventionsmäßigen Geldsorten, hiemit fernerweit gänzlich verruffen, und ein gesammtes Publikum| für deren längern Einnahm und Ausgab sowohl, als auchViertens wohlmeynend dafür gewarnet, sich seine in Handen habende gerechte Conventions-Gelder, und 2 Löthigen Laubthaler, gegen die so oft ausser allen Umlauf gesetzte geringhaltige Kreuzer, gegen welche der Conventions-Thaler 3 fl. das 24 kr. Stück 30 kr., das 12 kr. Stück 15 kr. und der Laubthaler 3 fl. 22 kr. wehrt ist, nicht ferner durch die Geldwechsler aus den Händen reissen zu lassen, als ein für allemal keinen andern als denen bereits genugsam beygeschaften Kreis-Schlußmäßigen Kreuzern der Cours gestattet wird. Welches alles also gnädigst anbefohlener maßen hiemit wiederholter bekannt machet. Nürnberg, den 4 Febr. 1791.
- Johann Martin Förster,
- Kaiserl. Rath, Hochfürstl. Bamberg- und Würzburgischer Münz-Rath, dann des Hochlöbl. Frk. Kreises General-Wardein.