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des Ptolemaeus Lagi sowie der nachfolgenden aegyptischen Könige gelesen und ferner die in Alexandria stehende Säule gesehen hat, auf der die von dem grossen Caesar den Juden verliehenen Rechte verzeichnet sind[1] – wenn er, sage ich, diese Urkunden kannte und dennoch das Gegenteil von dem, was sie melden, in seiner Schrift zu behaupten sich erdreistete, so ist er ein schlechter, wenn er sie aber nicht kannte, ein unwissender Mensch. 38 Sich darüber zu wundern, dass die in Alexandria wohnenden Juden Alexandriner genannt wurden, verrät den gleichen Mangel an Bildung. Denn alle, die jemals in eine Kolonie berufen wurden, erhalten, so verschieden auch ihre Herkunft sein mag, ihren Namen von dem Gründer der Ansiedelung. 39 Beispiele aus der Fremde anzuführen, ist unnötig; vielmehr bleibe ich bei uns und weise darauf hin, dass die jüdischen Bewohner von Antiochia Antiochener genannt werden, weil der Gründer der Stadt, Seleukos, ihnen das Bürgerrecht verliehen hat. Ebenso führen die Juden in Ephesos und anderen ionischen Städten den gleichen Gesamtnamen wie die eingeborenen Bürger; die Diadochen haben ihnen dies gestattet. 40 Auch erlaubten ja die Römer in ihrer Grossmut fast allen Menschen, und zwar nicht nur einzelnen Männern, sondern auch ganzen Völkerschaften, sich die Bezeichnung Römer beizulegen. Demzufolge werden die ehemaligen Iberer, Tyrrhener und Sabiner Römer genannt. 41 Wenn aber Apion diese Art des Bürgerrechtes nicht gelten lassen will, so höre er vor allem auf, sich selbst einen Alexandriner zu nennen. Denn geboren ist er, wie ich oben sagte, mitten in Aegypten; wie kann er also ein Alexandriner sein, wenn das geschenkte Bürgerrecht seiner gegen uns vorgebrachten Behauptung gemäss keines ist? Freilich nur den Aegyptiern haben die Römer, die jetzigen Herren der Welt, die Annahme jedes fremden Bürgerrechtes verboten.[2]

Empfohlene Zitierweise:
Flavius Josephus: Des Flavius Josephus Selbstbiographie, Gegen Apion. Otto Hendel, Halle a.d.S. 1900, Seite 150. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:FlavJosApionVitaMakkGermanClementz.djvu/150&oldid=- (Version vom 4.8.2020)
  1. S. Jüd. Altert. XIV, 7, 2; 10, 1ff.; XIX, 5, 2.
  2. Von diesem Verbot ist aus anderen Quellen nichts bekannt; wohl aber bestand die einschränkende Bestimmung, dass Aegyptier nur dann römische Bürger werden konnten, wenn sie vorher das Bürgerrecht in Alexandria erworben hatten.