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Beweis für die Vortrefflichkeit der Bestimmungen unseres Gesetzes, wie umgekehrt die häufigen Änderungen anderer Gesetzgebungen deren Verbesserungsbedürftigkeit klar zutage treten lassen.

(21.) 184 Weil wir nun überzeugt sind, dass das Gesetz gleich von Anfang an den Willen Gottes zum Ausdruck bringen sollte, würde es eine Gottlosigkeit sein, wenn wir in irgend einer Beziehung von ihm abwichen. Was möchte denn auch jemand daran ändern? Und was könnte er schöneres selbst erfinden oder besseres von anderen entlehnen? Etwa die Einrichtung des Gemeinwesens überhaupt? 185 Wo aber fände sich eine vortrefflichere und vernünftigere Verfassung als die, welche Gott, den Lenker des Weltalls, an die Spitze stellt, den Priestern die gesamte Verwaltung des Staates überträgt und dem Hohepriester die ausschliessliche Beaufsichtigung der übrigen Priester anvertraut. 186 Die letzteren hat übrigens der Gesetzgeber gleich anfangs nicht mit Rücksicht auf ihren Reichtum oder andere zufällige Vorzüge in ihr Ehrenamt eingesetzt, sondern er hat hauptsächlich denjenigen seiner Genossen, die sich durch Gehorsam und sittliche Kraft vor den anderen auszeichneten, den Gottesdienst zugewiesen. 187 Sie wachten denn auch getreulich über dem Gesetz und den anderen Einrichtungen; denn die Priester führten ihrem Amt gemäss die Aufsicht über alle, richteten bei vorkommenden Streitigkeiten[1] und bestraften die Verurteilten.[2]

(22.) 188 Wo wäre demnach eine gleich ehrwürdige Staatsverwaltung zu finden? Wo eine, die mit der Ehrfurcht gegen Gott in schönerem Einklang stände? Wenn alle Schichten des Volkes zur Frömmigkeit erzogen werden, wenn die Pflege der letzteren vornehmlich den Priestern anvertraut ist – sieht das nicht aus, als ob das

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Flavius Josephus: Des Flavius Josephus Selbstbiographie, Gegen Apion. Otto Hendel, Halle a.d.S. 1900, Seite 177. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:FlavJosApionVitaMakkGermanClementz.djvu/177&oldid=- (Version vom 4.8.2020)
  1. Im Laufe der Entwicklung wurde jedoch das Richteramt den Priestern ganz entzogen und eigens von der Gemeinde erwählten Richtern übertragen.
  2. Nach 5. Mos. 25, 2f. hatten die Priester die Vollziehung der Strafe nur zu beaufsichtigen, nicht selbst zu besorgen.