Seite:Freyherrlich Tannische Verordnung gegen das Vorurtheil der Unehrlichkeit, und Verweigerung des Leichentragens in Stadt und Amt.pdf/2

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nicht länger mehr Anstand genommen werden kann, diesem gegen alle Vernunft, gegen die Christenpflicht und gegen die klarsten Reichsgesetze streitenden Unfug zu steuern; gestalten denn besonders die beyden letzten Reichsschlüße über die Mißbräuche der Handwerker ausdrücklich wollen, daß solchem Unsinn gewisse Schranken gesetzt, und sodann gegen die Übertreter nach Anleitung jener allgemeinen Verordnungen mit allem Ernste wirklich verfahren werden, auch zu solchem Ende die Obrigkeiten willigst und schleunigst einander die Hand bieten, und die Widersetzlichen in dergleichen Fällen keineswegen hegen, vielweniger befördern, wohl aber nach Beschaffenheit des Muthwillens und der Übertretung ernstlich strafen: – Als geschiehet hiermit von Obrigkeits wegen die Einschärfung alles dessen, was in Ansehung des Puncts der Ehre und Unehre denen Reichsgesetzen, der Allerhöchst Kaiserlichen Intention und sonstigen Rechten, vernünftigen Sitten und guten Gewohnheiten gemäs ist. Solchem nach soll

1) Niemand ungestraft hingehen, einem, der zwar in so fern für unehrlich gehalten wird, daß er nach dem Gutheißen der Reichsschlüsse von den Handwerkern ausgeschlossen bleibt, im Umgang und gemeinen Leben schimpflich zu behandeln, mit seinem Dienst und Gewerbe auf zu ziehen, oder in andere Weise so begegnen, daß daraus die mindeste Beschimpfung gefolgert werden könnte.