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die Statuta: Fasten bei Wasser und Brot, Stock- oder Ruthenstreiche im Kapitol, Liegen auf der Erde vor der Thür während des Gottesdienstes nach Abnahme der Kapuze, Verweisung an die unterste Stelle im Chor, fußfällig den Abt und Konvent um Verzeihung bitten, endlich Rückkehr an die frühere Stelle im Chor. Die Statuta gebieten Stillschweigen, welches nur da gebrochen werden durfte, wo geredet werden mußte. Bei Tisch durften nur Magistri Theologiä sprechen. Wer ohne Noth sprach, mußte fasten bei Wasser und Brot und erhielt Schläge. Gleiche Strafe folgte auf den Genuß von Fleischspeisen (carnes vel pulmenta cum carnibus condita vel decocta). Frauen durften die Schranken (septa) der Abteien nicht überschreiten. Nur nach einer Neuweihe der Klosterkirche (nicht an der alljährlichen Kirchweih) sollten Frauenspersonen an neun Tagen dem Gottesdienste beiwohnen dürfen, aber nicht innerhalb der Schranken des Klosters übernachten. Geschieht dieses gleichwohl, so sollen die Altäre aufgedeckt und der Gottesdienst in der Kirche nicht gefeiert werden, so lang noch Frauen daselbst sind (altaria discooperiantur et divinum officium inecclesia minime celebretur, quamdiu ibidem fuerint mulieres). Gestattet ein Abt den Aufenthalt, so soll er bis zum nächsten Generalkapitel zur Strafe je am sechsten Tage bei Wasser und Brot fasten, dann beim Kapitel um Verzeihung bitten und von diesem weiter bestraft werden. Tragen Prior, Subprior oder Cellarius die Schuld, so sollen sie abgesetzt werden und je am dritten Tage bei Wasser und Brot fasten. Keine der vielen vorhandenen heilsbronner Aufschreibungen meldet, daß ein heilsbronner Mönch sich eines Kriminalverbrechens im obigen Sinne schuldig gemacht habe und deßhalb bestraft worden sei. Wie streng man schon gegen Unachtsame und Unvorsichtige verfuhr, erhellt aus einigen Mittheilungen oben und aus einer heilsbronner Urkunde, welche Folgendes berichtet: Mit Genehmigung des Abts (Wegel) vertrieben sich einige Mönche die Zeit durch Schießübungen mit dem Blaserohr (recreationis causa emittebant per quandam cannam sive lignum concavum flatu oris certum globum sive lapillum ad metas signatas). Unter

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Georg Muck: Geschichte von Kloster Heilsbronn (Band 1). C. H. Beck’sche Buchhandlung, Nördlingen 1879, Seite 593. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Georg_Muck_-_Geschichte_von_Kloster_Heilsbronn_(Band_1).pdf/609&oldid=- (Version vom 1.8.2018)