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Bezahlung eines teuren Schutzbriefes; und noch später hatte Ansbach sogar seine Hofjuden, mit denen es allerdings sehr schlimme Erfahrungen machte. Um 1724 und 1735 wird sogar von jüdischen Banden berichtet, die an verschiedenen Orten Einbrüche und Kirchenraub verübten, so daß man mit schärfster Gewalt gegen sie vorgehen mußte. Im Pfarrbezirk Sachsen ist in früherer Zeit nichts von einer Tätigkeit der Juden erkennbar; erst nach 1700 tauchen sie auf und machen sich als Güterhändler und Güterzertrümmerer bemerkbar, wie 1731 in Volkersdorf, wo der Jude Mosch Lazar von Ansbach das Anwesen Hs.–Nr. 4 zerschlug. Die Stadt Nürnberg duldete ehedem überhaupt keine Niederlassung von Juden in ihrem Gebiet, also auch nicht im Lichtenauer Amt. Dagegen[WS 1] hielt Ansbach immer wieder seine schützende Hand über sie. Bekannt sind im Volksmunde zum Teil heute noch die Namen der übel berüchtigten Juden Model, Elkan und Hirsch Fränkel, Isak Nathan und Ischerlein.

 Sehr groß war einst die Feuersgefahr. Nicht nur wegen der Strohdächer, von denen sich ein Brand leicht auf die Nachbarhäuser übertragen konnte, sondern vor allem wegen der mangelhaften Beleuchtung in den Häusern. Man kannte ja nur Wachskerzen und Talglichter, die aber zu kostspielig waren, als daß man sie regelmäßig hätte benützen können. Für gewöhnlich bediente man sich der „Schleißen“, der langen Späne, die man eigens für den Hausgebrauch zurichtete. Schleißen wurden meist schon in den Wohnzimmern gebrannt; mit brennenden Schleißen ging man in die Ställe und auch in die Scheunen; Schleißen wurden zu Fackeln zusammengebunden und angezündet, um damit über die Straße oder auch über Land zu gehen. Es ist klar, wie feuergefährlich dies alles sein mußte. Dazu war es auch mit den „Öfen und Schlöten“ oft schlimm bestellt, denn eine geordnete Kaminkehrung gab es noch nicht und Kaminbrände waren darum nicht selten. Auch sonst ging man nicht immer vorsichtig genug mit dem Feuer um, wie wir schon bei der Darstellung der Flachsbereitung (Abschnitt „Landwirtschaft“) gesehen haben. Deshalb erließ Markgraf Wilhelm Friedrich im Jahre 1715 eine eingehende „Feuerordnung“ mit ausdrücklichem Hinweis auf die in jüngster Zeit „verschiedentlich ausgebrochenen schweren Feuersbrünste“. Aus dieser Ordnung sei folgendes kurz herausgehoben:

 Bei schwerer Strafe ist es verboten, mit brennenden Lichtern oder Schleißen oder auch angesteckten Tabakspfeifen in die Ställe oder auf die Böden zu gehen; es müssen stets wohlverwahrte Laternen gebraucht werden. Ebenso ist es streng verboten, nachts mit offenen Lichtern oder mit Fackeln über die Gasse zu gehen. Verboten ist auch, Heu, Stroh, Flachs oder dergleichen an Orten zu verwahren, wo man

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Dggegen