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mit Lichtern vorbeigehen muß. Jeder Hausvater soll vor dem Schlafengehen noch überall im Hause nachsehen, ob das Feuer wohl verwahrt sei. Verboten ist es, Asche oder Ruß auf die Miststätte zu bringen oder in hölzerne Gefäße zu fassen. Holzstöße und Reisig dürfen nicht an die Häuser geschichtet oder in diese hineingebracht werden, sondern müssen abseits wohl verwahrt werden. Zweimal im Jahre soll eine Feuerschau in alle Häuser gehen und strenge Nachschau halten. Lederne Wassereimer sind überall zu beschaffen. Zum Dörren und Brechen des Flachses sind eigene Häuser auf freiem Felde zu errichten. Das Dreschen bei Nacht ist ganz abzustellen bei 2 fl. Strafe. Das Decken der Häuser mit Schindeln oder Stroh ist in den Städten ganz verboten, auf dem Lande soll es soviel als möglich „verwehrt“ werden. „Geschlierte oder gar hölzerne Schlöte“ sind durchaus nicht gestattet. Die Backöfen sind außerhalb der Häuser und in guter Entfernung davon abzusetzen.


7. Die öffentlichen Lasten

 Wiederholt sind schon die Abgaben berührt worden, die in früherer Zeit von der Bevölkerung zu tragen waren. Sie sollen aber hier zusammengefaßt und noch weiter ergänzt werden.

 Die ältesten und zugleich wichtigsten Abgaben waren die auf dem Grundbesitz lastenden, die Grundlasten. Sie waren von doppelter Art:

 a) Die Zehnten, von denen auf S. 56 die Rede war. Sie sollten eigentlich der Kirche ausschließlich zustehen, gingen aber im Laufe der Zeit zum weitaus größeren Teile in die Hände von Klöstern und besonders auch von weltlichen Herren über und verfehlten damit ihren ursprünglichen Zweck, der Kirche nach jeder Richtung hin eine gesicherte Grundlage zu schaffen.

 b) Die an die Grundherren als die eigentlichen Besitzer des Grund und Bodens zu leistenden Abgaben (siehe S. 39). Sie waren ihrer Art und Höhe nach recht verschieden. Allgemein üblich war eine Leistung an Getreide, meist Korn und Haber, die jährliche „Gült“. Daneben trat meist noch ein Geld-Zins, der anfangs nicht unbeträchtlich war, aber mit dem sinkenden Geldwert von selbst immer geringer wurde und schließlich zu einem ganz kleinen Betrag herabsank. Weiter war das „Handlohn“ zu entrichten, wenn das Gut in andere Hände überging. Es betrug in der Regel den 30. Teil des Hofwertes, wenn infolge Todesfall der Besitz weiter vererbt wurde, dagegen den 15. Teil, wenn das Gut verkauft wurde. Doch kamen auch geringere und höhere Handlöhne vor je nach dem Herkommen. In