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und sie auch durchführte. Obgleich schon seit Justinian das Verbot und die Unterdrückung von Büchern als unantastbares Recht der kaiserlichen Macht gegolten hatte, so kümmerte sich der mainzer Erzbischof in seinem Censuredikt vom 4. Januar 1486, das er kurzerhand Strafmandat nannte, auch nicht im geringsten um die kaiserlichen Rechte und begegnete auch nicht einmal einem Widerspruch Friedrichs III. Bei der immer bewußter und täglich entschiedener in der Öffentlichkeit auftretenden Opposition gegen die päpstliche Herrschaft mußte der Kirche alles daran gelegen sein, die Verbreitung solcher ketzerischer Lehren zu unterdrücken. In der Erkenntnis dieses ihres Interesses war sie dem mittelalterlichen Staate voraus, der zunächst unberührt vom Streite der kirchlichen Parteien blieb, somit auch vorläufig keine Veranlassung zum Einschreiten fand. Dennoch gelang es dem Kurfürsten, das benachbarte Frankfurt auf seine Seite zu ziehen und allem Anschein nach gemeinschaftlich mit ihm gegen die Presse vorzugehen. Was den spätern großen europäischen Büchermarkt bewog, dem Erzbischof die hilfreiche Hand zu bieten, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Wenn Frankfurt damals auch kirchlich zur mainzer Erzdiöcese gehörte, so war es als Reichsstadt in allen Beziehungen zum Reiche doch ebenso selbständig, wie dessen Erzkanzler. Es konnten sich daher auch für beide Teile die gegenseitigen Beziehungen nur durch Vertrag regeln lassen. Daß ein solcher abgeschlossen worden ist, dafür spricht einmal die Bestimmung über die von Frankfurt zu ernennenden und zu besoldenden Censoren; dann aber liefert den ausdrücklichen Beweis für diese Thatsache ein Eintrag im Bürgermeisterbuche, in dem es unterm 29. März 1486 heißt, daß in der Beantwortung der Zuschrift „Unsers gnedige Herre von Mencze (was er geschrieben hat der gedruckten Bücher halber“) der Rat zu den vom Kurfürsten ernannten mainzer Kommissarien Pleban Konrad Hensel und Kanzler Georg von Hell, genannt Pfeffer, als die von der Stadt zu ernennenden Censoren die frankfurter Bürger Wycker Frosche, Wigand von Heringen und Johann von Kebel vorschlug.

Der genannte Erlaß nebst Ausführungsverordnung vom 10. Januar 1486 faßt übrigens keine allgemeinen Gesichtspunkte ins Auge, sondern beschränkt sich auf die aus dem Lateinischen und Griechischen ins Deutsche übersetzten Codices und verbietet deren Verkauf, wenn nicht vorher eine Erlaubnis dazu eingeholt sei. Deutsche ketzerische Schriften, wie die Predigten

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 527. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_09.djvu/006&oldid=- (Version vom 1.8.2018)