die evangelischen Stände, besonders aber die augsburger Religionsverwandten, veröffentlicht und auf dem Titel sogar fälschlich angegeben, daß das Buch mit kaiserlichem Privilegium und mit Genehmigung der wiener theologischen Fakultät erscheine. Der Kaiser führte dem Eder darauf hin zu Gemüte, daß er es nie und nimmer dulden werde, wenn einer seiner Unterthanen einen andern an Ehren, Würden, Stand und Gewissen angreife, beleidige oder verschimpfe. Eine solche Vermessenheit und Unbescheidenheit, fuhr der Erlaß fort, zieme am allerwenigsten einem seiner Räte. Zudem hätte Eder das Buch nicht außer Landes drucken lassen dürfen. Dieser wisse recht wohl, daß „der Kaiser seinen niederösterreichischen Regierungen, der Universität, denen von Wien, allen Buchdruckern und sonsten menniglich mehr denn einmal bei höchster Straff befohlen, in diesem Lande weder in Religion noch in anderen Sachen, vom wenigsten zum meysten, nichts drucken oder gedruckt ausgehen zu lassen, es sei denn zuvor gen Hof übergeben, durch die Regierung und Universität übersehen und von der Kaiserlichen May. bewilligt“. Allem diesem habe Eder wissentlich zuwidergehandelt, weshalb ihm denn auch aufgegeben werde, sich zu rechtfertigen und in Zukunft nichts mehr in Religionssachen drucken zu lassen.[1]
Leider dauerte diese mildere Praxis nicht lange, denn unter Rudolf und seinen Nachfolgern gewannen die Jesuiten täglich mehr die Oberhand und engten von Jahr zu Jahr die Presse immer mehr ein. Die kaiserliche Politik unter Rudolf, Mathias, den Ferdinanden und Leopold und die österreichische Landespolizei deckten einander in Preßangelegenheiten vollständig. Die letztere schritt nur viel schärfer und energischer ein, weil die Jesuiten als treibende und hetzende Kraft hinter den kaiserlichen Erlassen standen und diese in den Erblanden rücksichtslos ausführten. Eine besondere Darstellung der österreichischen Censur würde also nur eine ermüdende Wiederholung der im Reiche auf diesem Gebiete sich abspielenden Vorgänge sein.
Nur eines Punktes sei hier noch gedacht. Die Reichsgewalt hatte die praktische Handhabung der Preßpolizei den Territorialobrigkeiten zugewiesen, sich eigentlich nur ein subsidiäres Eingreifen des kaiserlichen Fiskals gewahrt. Ganz ähnlich überließen auch die Territorialobrigkeiten diese Handhabung vielfach mehr oder weniger autonomen Korporationen innerhalb ihres Staatsgebiets. Je nach dem Maße der Selbständigkeit
Fußnoten
- ↑ Wiedemann a. a. O. S. 4.
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 556. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_09.djvu/035&oldid=- (Version vom 1.8.2018)