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über die Regelung der Censur in einem im Juli 1562 erlassenen Mandat, das seinen Ursprung einem auf dem lübecker Kreistage des Niedersächsischen Kreises zu Stande gekommenen Beschluß verdankt. Der Inhalt ist kurz folgender: es soll fortan im Kreise sich niemand unterstehen, ein Buch oder eine Schrift in diesem Kreise, oder anderswo, im Druck ausgehen zu lassen, es sei denn, daß er vorher seiner Obrigkeit solches und die Ursachen, warum er es im Druck ausgehen lassen wolle, anzeige und der Druck durch die Obrigkeit zugelassen sei. Andernfalls solle der Betreffende ausgewiesen und auch von andern Obrigkeiten des Kreises nicht aufgenommen werden.

Beim Beginn der in diesem Bande behandelten Periode stand die Schweiz noch in einem lockern Verbande mit dem Deutschen Reiche; erst der Westfälische Friede löste staatsrechtlich das Scheinverhältnis. Es rechtfertigt sich daher, der Entwickelung der Censurverhältnisse in den bedeutendern Kantonen im Anschluß an die in den Reichsstädten zu gedenken. Das erste auf Preßpolizei bezügliche Aktenstück, welches sich in Basel findet, stammt von niemand Geringerm als Erasmus. Es ist eine Denunziation! In einem undatierten lateinischen Schreiben teilt er dem baseler Rate mit, er habe aus Lyon erfahren, daß eine von Wilhelm Pharel (Farel) gegen ihn verfaßte französische Schrift dorthin gebracht worden sei. Auch in Kostnitz (Konstanz) seien zwei gegen ihn gerichtete Libelle Farels vorgekommen. Dieser sei ein boshafter Mensch; außer andern werde vorzüglich der Papst angegriffen. Zwar seien weder Verfasser noch Drucker genannt; doch halte man allgemein Farel für den Verfasser und einen gewissen Welshans für den Drucker. Das wäre leicht zu erfahren, wenn Cratander und Watißneve (Battenschnee), die die Schrift öffentlich verkauften, eidlich befragt würden, von wem sie dieselbe hätten, und wenn Welshans darüber vernommen würde, was er in der letzten Zeit gedruckt habe. Farel rühme sich, seinen, des Erasmus, Ruf zu beinträchtigen, wo er nur könne. Ihm persönlich sei dies gleichgültig; aber der Rat möge sich vorsehen, daß nicht unversehens eine solche Pestilenz in seinen Staat einbreche. „Si quis favet Lutero, hos ut hostes evangelii Luterus ipse detestatur, quos scribit cacare in castra Israhel.“ Es gebe Leute, welche sich verschworen hätten, durch Schriften ohne oder mit fingiertem Titel alle Welt anzugreifen; was sie jetzt gegen ihn wagten,

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 582. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_09.djvu/061&oldid=- (Version vom 1.8.2018)