Seite:Geschichte des Dt Buchhandels 1 09.djvu/065

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Für Würtemberg kommen die Censurverhältnisse nur in Betracht, soweit sie in Verbindung mit der Universität Tübingen stehen.[1] Hatten schon die Universitätsstatuten von 1500 das Ausgehenlassen von „Libelli famosi“ verboten, so bestimmten die von 1537 in dem „Passus de famoso libello“, daß es niemand erlaubt sein solle, etwas, in welcher Sprache und welchen Inhalts es sei, drucken zu lassen, außer nach Durchsicht und mit Erlaubnis des Rektors und der vier Dekane (permissu Rectoris et Decanorum quatuor; hier ist wohl unius ausgefallen). Ein Reskript des Herzogs Christoph vom 25. April 1557 verbietet dann den Buchdruckern bei harter Strafe den Druck alles Neuen, besonders in der Theologie, ohne des Herzogs Vorwissen. Auf die Befolgung dieses Gebots sollen sie bei ihrer Annahme an der Universität vereidet werden. Die Buchführer sollen, wenn sie die Bücherfässer aufschlagen, die sie von Frankfurt und andern Messen gebracht haben, die Bücher, namentlich die theologischen, den Visitatoren vorweisen und ohne Genehmigung derselben nichts verkaufen, bei Eid und ernstlicher Leibesstrafe; daneben sollen die Buchläden periodisch durchsucht werden. Am Anfange jeden Semesters wurden die Buchführer (nebst den Apothekern u. s. w., cives academici illiterati honoratiores) und die cives vulgares (Buchdrucker, Buchbinder, Illuminierer, Maler u. s. w.) zusammenberufen und ihnen die Statuten, darunter die Censurbestimmungen, unter Ermahnungen deutsch vorgelesen.

Ein Erlaß des Herzogs Ludwig vom 15. Januar 1593 an die Universität Tübingen[2] trifft dann folgende weitere Bestimmungen. Sektische Bücher und Lästerschriften und Famoslibelle der Jesuiten dürfen nicht feil gehalten und verkauft werden; nur dem Buchhändler Georg Gruppenbach soll erlaubt und befohlen sein, von jedem solchen Skriptum auf der Messe ein oder zwei Exemplare zu kaufen und der Universität zu überantworten, um den Professoren Gelegenheit zu geben, die Argumente und Kalumnien der Gegner kennen zu lernen und zu widerlegen. Solche Pfarrer und Kirchendiener, von denen nicht zu besorgen, daß ihnen dergleichen Bücher „Unrat schaffen“, sollen sich von ihren General- oder Spezialsuperintendenten einen Schein ausstellen lassen, auf den hin ihnen der Buchhändler dergleichen Bücher liefern kann. Es sind dies Bestimmungen, die sich ähnliche, in katholischen Ländern übliche, förmlich zum Vorbilde genommen zu haben scheinen. Herzog Friedrichs Ordination


Fußnoten

  1. Roth, R., Das Büchergewerbe in Tübingen vom Jahre 1500–1800. Tübingen 1880. K. Steiff, Der erste Buchdruck in Tübingen (1498–1534). Tübingen 1881.
  2. Archiv II, 242. 243.


Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 586. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_09.djvu/065&oldid=- (Version vom 1.8.2018)