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der Universität vom Jahre 1601 bringt dann endlich im Kapitel 16 die erste eigentliche Buchdruckerordnung. Nach derselben war vor allem der Verkauf sektischer Bücher verboten; diese sind definiert als calvinistische, papistische, wiedertäuferische, schwenckfeldische u. dgl. Wie diese Bestimmung gehandhabt wurde, dafür kann als Beispiel das bereits im zweiten Kapitel mitgeteilte Verfahren gegen Eberhard Wild dienen.

Von den damaligen Kurfürstentümern kommen zunächst die drei geistlichen Mainz, Köln und Trier für eine selbständige Entwickelung des Buchhandels, also auch der Censur, gar nicht in Betracht, da sie schon im Interesse ihrer Selbsterhaltung gezwungen waren, sämtlichen cäsaro-papistischen Anregungen und Befehlen unbedingt nachzukommen. Was dort „mit Bewilligung der Obern“ gedruckt wird, hat sehr wenig wissenschaftlichen Wert und noch weniger allgemeine Bedeutung. Die Stadt Köln war allerdings ein bedeutender Verlagsort; allein er zeichnete sich stets durch die Rechtgläubigkeit seiner Gesinnung und den philologisch-theologischen Charakter seiner Druckwerke aus, die höchstens einmal ausnahmsweise der Censur verfielen. In allen geistlichen Städten decken sich kirchliches und politisches Leben, oder jenes läßt vielmehr dieses nicht aufkommen. Indeß hat doch auch gerade in der Stadt Köln der Rat, neben der schon geschilderten geistlichen und Universitätscensur, eine selbständige politische ausgeübt, die außerdem, wenigstens in spätern Zeiten, ziemlich scharf war, besonders wenn es sich um Angriffe auf den Rat selbst handelte. Wenn bereits am 15. Februar 1525 im allgemeinen verfügt worden war, daß die Buchdrucker keine Bücher ohne Erlaubnis des Rats veröffentlichen sollten, so wurde am 3. Dezember 1535 noch besonders geboten, Bücher auf Fürsten und Herren nicht anders, als mit Erlaubnis des Rats zu drucken. Der Vertrieb angeblicher Pasquille wurde mehrfach untersagt, 1555 aber setzte der Rat, da allerlei Schandschriften und Pasquille auf ihn und besondere Personen erdichtet und ausgebreitet würden, 100 Gulden Belohnung darauf, wer solche Dichter melden würde. Aber schon ein Jahr später hatte Antonius Keiser doch wieder schändliche Lieder unter fremden Namen gedruckt; man legte ihn in Ketten und stellte Haussuchung nach den Schriften und Formen an. Unter dem 29. Mai 1581 wurden dann die Preßverhältnisse durch Aufstellung einer Buchdruckerordnung fester geregelt, und im Jahre 1595 der Buchdrucker in der Lindtgasse und Frau Geirtgen bestraft,

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 587. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_09.djvu/066&oldid=- (Version vom 1.8.2018)