Seite:Geschichte des Dt Buchhandels 1 10.djvu/011

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von Römischer Kaiserlicher Macht“, heißt es wörtlich, „vnd geben Dir hiertzu vnnseren volkommenen gewalt vnd willen, das Du entweder selbst Persönlich oder durch andere hiertzu treulich deputierte fürhin auf vorangedeute vngebuer aller ortten guethe achtung gebest, vnnd bevorab vff Jtzt herbey nahender Franckfurter Meß, alsso auch außerhalb derselben wan vnd eß dich nöttich zu sein beduncket, In vnseren nahmen vnd an vnnserer Stadt bei allen Buchtruckher vnnd Buchhendlern hierüber vlaissig vnnd ernstlich Inquirirest, vonn Inen ein verzeichnuß der Neuen zeithero in allen professionen sub titulo privilegij nostri Caesarei, außgangenen operum abpfordren vnnd bei den pflichtenn vnnd aiden, damit sie vnnß vnnd dem heiligen Reich verwandt sein, befragest, auch zu ediren vnd fürzuelegen anhaltest, ob sy Impressoria vonn vnnß, wie lang vnnd auf viell Jar habent; Item, ob sie dem Impressorio zuevolg jeder Zeit vonn solchen Buechern, vnnß etliche Exemplaria auf Iren Costenn auch wann, wieuiel vnnd durch wem zugeschickt vnnd vnnß alsdann derselben Authores, Buchtruckher vnd Buchhändler Namen, sammt einer Designation solcher Bücher vnnd Schriefften, darauf den sachen halben nach zu denckhen vbersendest. Befindt sich aber bei einem oder mehreren in Jtzt spezifizierten oder anderer dergleichen diesen Dingen anhengig puncten, die Vbertrettung notorie vnd wissentlich zue sein, so sollestu nicht allein vonn denselben stracks vnser Impressorium (wofern sie eins haben) abvorderen vnnd vnß dasselbig zuefertigenn, sondern auch all diese verstandtnermaßen clandestine vnder vnnserm privilegio gedruckten, oder auch verschwiegene exemplaria biß vff weitere vnnsere verordtnung, mit vorbehalt vnnserer straff in Arrest nehmen, oder da du sonnsten, außer dieses einen andern fueglichen proceß vnnd modum alß diese weißt, dordurch diese streffliche gemeinschedtliche arglist vnd betrug abgestelt vnnd die vberfohrer an tag bracht werden müegen, Sollestu oder der von deinetwegen hiertzu subdelegirt sein würdt, auff demselben vns alle hiertzu dienesame vnnd ersprießliche mittel vnd weg solches exequieren, verrichten vnnd ins Werckh setzen, dich daran auch niemandts einredt oder verhinderung abhalten lassen, Sonndern vielmehr Burgermeister vnd rath zu Franckfurtt, wie auch alle Obrigkeitten, welcher enden es von nöthen, vnnß vnd dem rechten zue Steuer vnnd Hülff von vnnsert wegen vnnd vnnserm nahmen ersuchen vnd ansprechen.“

Vest substituierte sich in einer aus Speyer vom 22. März 1597

Empfohlene Zitierweise:
Friedrich Kapp: Geschichte des Deutschen Buchhandels Band 1. Verlag des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler, Leipzig 1886, Seite 618. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Dt_Buchhandels_1_10.djvu/011&oldid=- (Version vom 1.8.2018)