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lassen, die er auch zum Gewährsmann anführet. Hätte aber Herr Engelhard, beym Mangel einheimischer Hülfsmittel, die von Christoph Schöttgen heraus gegebenen und sehr bekannten Beyträge zur Sächs. Historie bey der Hand gehabt, so würde er eines ganz andern belehret worden seyn. Einige daselbst befindliche Urkunden vom J. 1521[1] bestättigen zur Gnüge, daß zwischen Landgraf Philipp zu Hessen und Graf Wilhelm VI. (VII.) von Henneberg, zu Beylegung einiger, über das Catzenellenbogische Schloß Dornberg unter ihnen entstandenen Streitigkeiten, ein Successionsvertrag errichtet worden, kraft dessen dem Hause Hessen, auf den Fall, wenn Henneberg-Schleusingen im Mannsstamm erlöschen würde, dessen Hälfte an der Herrschaft Schmalkalden, woran Hessen seit 1360 die andere Hälfte inne hatte,[2] erblich zufallen sollte. Als sich dieser Fall mit Graf Georg Ernsts Tode ereignete, so kam Hessen, nach obigem Receß, zum Besitz des Amtes Schmalkalden und der halben Cent Benshausen, welche letztere


  1. In Schöttgens Beytr. zur Sächs. Histor. Th. III. S. 191. ff.
  2. Besage der Urkunde in Schoettg. et Kreysig. Diplomatar. T. III. p. 557.