Seite:Gutachten ueber die Wahlfaehigkeit eines Landtagsdeputirten.djvu/28

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

hätten, – und der Herr im grünen Roke, daß die ganze ehrwürdige Nachkommenschaft des Herrn Barons von Nimrod, gar von den Landtagen aufgeschlossen sey, indem ein so grosser Theil des öffentlichen Wehes in ihren Händen liege. Dieses Reden hin und wieder gab mir immer einen neuen Lichtblik auf meine Materie, nach dem andern. Ich begab mich nach Hause, sezte mich mit Willibalden in die Schulstube, und da studirten wir in denjenigen opusculis, die mein Kapitel betrafen, bis der Morgen graute, und wir hättens wohl noch länger getrieben, wäre nicht der Bote mit der Meldung erschienen, daß das Pferd vor dem Hause stehe. Und durch dieses Studium kamen wir der Sache gar bald auf den Grund, und sie lag so deutlich vor uns da, wie das Facit einer Multiplikation.

Die Schriftsteller, welche diesen Gegenstand abgehandelt haben, theilen sich in zwo einander kontradiktorisch entgegengesezte Sekten. Die eine sagt: jeder Staatsbürger kann zum Landtage