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Von den vier anderen Gegenständen der Beratung sind Beschlüsse auch nur über Punkt 1) gefasst worden, die jedoch nicht zu öffentlicher Verkündigung kamen; vielmehr wurde der Streit um die weltlichen Kurwürden durch persönliche Abmachungen und durch Urkunden der einzelnen Kurfürsten erledigt.

Da unter den sieben Kurfürsten den drei Erzbischöfen von Mainz, Köln und Trier das Wahlrecht nicht zu bestreiten war, handelte es sich um Feststellung der Ansprüche der vier weltlichen Kurfürsten. Als solche galten der Pfalzgraf bei Rhein, der Markgraf von Brandenburg, der Herzog von Sachsen und der König von Böhmen. Das Kurrecht Böhmens war nicht bestritten worden, und da Karl rechtmässiger Besitzer des Landes war, so konnte auch ihm persönlich gemäss den in der G. B. zum Ausdruck gelangenden Grundsätzen das Wahlrecht nicht bestritten werden. Dies gab Karl naturgemäss erhöhten Einfluss bei der Vergebung der Kurstimmen, die zwischen mehreren Linien strittig waren, und verschaffte ihm die Dankbarkeit derer, für die er eintrat und die durch seine Hilfe die Kur gesichert erhielten. Harnack bemerkt mit Recht,[1] dass Karl dabei im Jahre 1356 sich auf dieselben Kräfte stützte und andererseits dieselben Kräfte auch selbst unterstützte, die er im Anfang seiner Regierung als Bundesgenossen bewährt gefunden hatte, wie denn überhaupt die Konsequenz eine der hervorragendsten politischen Eigenschaften Karls war. Das zeigte sich zunächst bei der sächsischen Kurstimme. Die Wittenbergischen Askanier hatten Karl bei der Wahl unterstützt. Dafür stand er in dem zwischen jenen und den Lauenburgern schwebenden Streite um die Kur auf der Seite der Wittenberger. Herzog Rudolf von Sachsen war auch der erste, dem in Nürnberg am 2. Januar 1356 bei den zwischen den Kurfürsten abgesondert schwebenden Verhandlungen die Kurstimme endgiltig[2] zugesprochen wurde.[3][WS 1]

  1. Harnack a. a. O. p. 137.
  2. Ueber die Vorverhandlungen mit Karl und vorausgehende Zusicherungen Karls s. Böhmer-Huber: Regesta Karoli IV. No. 2264, 2561, 6860.
  3. Urk. Gerlachs von Mainz vom 2. Januar (Biener: Jur. public. Sax. Spec. II16).

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Oscar Hahn: Ursprung und Bedeutung der Goldenen Bulle Karls IV.. Breslau, 1902, Seite 13. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Hahn_Ursprung_und_Bedeutung_der_Goldenen_Bulle.pdf/13&oldid=- (Version vom 1.8.2018)