Seite:HartmannObOst.pdf/50

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Grenzen. Das Völkerrecht verbietet, eroberte Gebiete hungern zu lassen und aus ihren Scheunen das Mutterland zu nähren. Wohl würde der Brite sich keinen Deut um so ein papiernes Verbot kümmern. Seine irischen und indischen Gepflogenheiten sind weltkundig. Wir aber pflegen zu halten, was wir unterschrieben. Auch kommt uns das Völkerrecht auf einem Umwege doch zustatten. Es erlaubt nämlich die Verpflegung unserer Truppen aus den beigetriebenen Landeserzeugnissen. Dadurch wird die Heimat namhaft entlastet.

Unser Vorteil gebot also, den wirtschaftlichen Ertrag der Etappe zu erhöhen. Umsichtig, wie in allem, traten unsere Leute auch an diese weitsichtige Aufgabe heran.

In Litauen lagen 600 Güter, in Kurland sogar 149 Ritterhöfe und 4000 Bauernlose unbestellt, verlassen, oft zerstört. Viel Kronbesitz und tote Hand, aber vornehmlich doch wohl Sondereigentum. Genau läßt sich das Verhältnis gar nicht feststellen. Die Russen haben sämtliche Grundbücher verbrannt. Es gibt Güter von 3- bis 4000 Hektaren, von denen wir nicht einmal wissen, wem sie gehören.

Empfohlene Zitierweise:
Fritz Hartmann: Ob-Ost. Gebrüder Jänecke, Hannover 1917, Seite 38. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:HartmannObOst.pdf/50&oldid=- (Version vom 1.8.2018)