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einer bestimmten Geldsumme zur Ermiethung einer Privatwohnung erscheint unter solchen Umständen nur gerechtfertigt.

Daß Leibnitz nichts übertrieben, beweist der Bericht der aus 1 Maurermeister, 1 Zimmermeister und dem Bauschreiber bestehenden Prüfungscommission vom 30. October 1784, der alle Angaben des Diakonus bestätigte und u. A. sagt: „Es ist fast nicht rathsam, in einem alten Gebäude, wo schon von Zeit zu Zeit Vieles verändert worden, mehrere und zwar Hauptveränderungen vorzunehmen.“

Dem Diakonus wurde auf seine Bitte ein jährlicher Zinsbeitrag von 70 Thlr. gewährt, und die in Folge seines Auszugs freigewordene Wohnung dem Rector zugewiesen, der sein bisheriges Quartier dem Cantor überließ. Diese von den beiden Lehrern gewünschte Veränderung fand die Bestätigung des Oberconsistoriums und gelangte Ostern 1785 zur Ausführung.

Für einige Jahre verstummten die Klagen der Bewohner des Schulhauses, wurden aber 1793 wieder laut. Ganz besonders wies der Cantor auf die Mißstände seines Quartiers hin, und da auch der Bauschreiber in seinem ihm vom Rathe abgeforderten Berichte die Mängel anerkannte und ihre Beseitigung warm befürwortete, so wurde vor der Hand die in der 1. Etage gelegene Cantoratswohnung mit einem Aufwande von über 100 Thlr. reparirt.

Bedeutungsvoller erwiesen sich aber die Mißstände, welche die innere Einrichtung der Schule betrafen.[1] Diese zählte, wie bisher, 3 Lehrer. Während der Tertius im Christenthume, Schreiben und Rechnen, der Cantor aber in der lateinischen und in den Anfangsgründen der griechischen Sprache unterrichtete, fiel dem Rector alles Uebrige, d. h. die Unterweisung in den höheren Fächern zu. Diese Einrichtung war insofern ein Uebelstand, als in Erkrankungsfällen des Anstaltsdirigenten keiner seiner beiden Kollegen ihn vertreten konnte, weil diesen in der Regel der für den höheren Unterricht nöthige Grad wissenschaftlicher Bildung mangelte. Wollte man daher eine Stellvertretung des Rectors ermöglichen, so mußte man an den 2. Lehrer oder Cantor rücksichtlich seines Wissens und Könnens künftig größere Anforderungen stellen, ihm dann aber auch ein höheres Diensteinkommen bieten als bisher. –

Eine durch den Grad der erlangten Ausbildung bedingte Eintheilung


  1. Rathsactenstück B VII, 21 b.