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der Schüler existirte damals auch nicht. Der Rector hatte beispielsweise in seiner Klasse neben den Zöglingen, die nach der Universität abgehen wollten, auch solche, welche erst Unterricht in den Anfangsgründen der lateinischen Sprache erhielten, und dieser Umstand veranlaßte die Bildung von wenigstens 3 Abtheilungen, von denen jede den Lehrer in Anspruch nahm, ohne recht vorwärts zu kommen. –

Man beklagte auch den Mangel an Fleiß und anständigem Betragen bei den Schülern, und erwähnte mit Beziehung auf letzteres, daß die meisten derselben nicht nur vor, sondern oft auch während der Unterrichtsstunden vor dem Schulgebäude umherschwärmten und Vorübergehende ausspotteten und neckten. Es sei wirklich geboten, einmal mit Strenge dagegen einzuschreiten und 2 oder 3 der Schlimmsten nach wiederholten fruchtlosen Ermahnungen aus der Schule zu entfernen.

Auch das Chor litt unter mancherlei Mängeln. Man beklagte sich im Publikum

„1) über leichtsinniges Betragen der Choristen beim Absingen von Liedern in der Kirche oder vor Häusern; viele Bürger hätten daher letzteres untersagt und die dafür ausgesetzten Beneficia entzogen;

2) darüber, daß die Chorschüler mit Anfang der Predigt die Kirche verließen, sich während derselben in Wirthshäusern umhertrieben und Billard spielten. Der Hr. Cantor möge daher künftig das Chor verschließen, die Schlüssel an sich nehmen und Entfernung aus der Kirche nur bei strenger Kälte gestatten;

3) darüber, daß die Knaben außer den Schulstunden ihre Zeit in Gesellschaft von Frauenzimmern in Wirthshäusern oder auf nahegelegenen Weinbergen mit Spiel und Trinken verschwendeten.“

An der Kleidung der Choristen tadelte man: „Sie gehen mit seidenen Strümpfen, mit 1 oder auch wohl 2 großen Uhrketten und die Schuhe mit Bändern gebunden, alles Dinge, die für Menschen, so von Almosen leben und denen man etwas schenken soll, ganz unanständig sind.“[1]

Die Schule ging augenscheinlich ihrem Verfalle entgegen, was auch aus dem Schülerverzeichniß vom Jahre 1793 ersichtlich ist. Diesem


  1. Rathsactenstück B VII, 21 b.