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zufolge bestand der Cötus der Anstalt, die nach Hilscher 1717 130 Zöglinge gehabt hatte, aus 35 Schülern, von denen auf die 1. Klasse 15 (7 Choralisten und 8 Extraner), auf die 2. 9 (5 Choralisten und 4 Extraner) und auf die 3. 11 Schüler (5 Choralisten und 6 Extraner) kamen. Solchen Verhältnissen gegenüber konnte die aus Rath und Superintendent bestehende Schulbehörde sich nicht passiv verhalten. Sie erbat sich von den der Sache nahestehenden Personen, wie Rector, Stadtrichter u. s. w., Verbesserungsvorschläge, und veröffentlichte den 28. September 1793 eine unter Benutzung derselben entworfene und den 21. October desselben Jahres auch vom Oberconsistorium bestätigte Generalverordnung, deren Hauptpunkte folgende sind:

„Die Schule soll auch ferner aus 3 Hauptklassen mit ebensoviel Lehrern bestehen. – Der Rector, welcher seinen Unterricht im großen Auditorium der Schule ertheilt, hat nur 2 Abtheilungen, die der Prima und Secunda anderer Anstalten entsprechen. Ihm allein steht das Recht zu, die angemeldeten „Chorales“ und „Extraneis“ zu prüfen, über ihre Aufnahme zu entscheiden, und sie ohne alle Parteilichkeit und Nebenabsichten nach dem Maße ihrer Kräfte in die Klasse und Unterabtheilung zu setzen, wo sie mit Nutzen fortstudiren können. – Die bisherige 3. Abtheilung des Rectors wird mit der Klasse des Cantors (also der zweiten) verschmolzen und dem zeitherigen Tertius gegeben, der von nun an den Titel Subrector führt, und seine Schüler auch in 2 Abtheilungen scheidet, die der Tertia und Quarta anderer Schulen gleichstehen. Als Unterrichtszimmer wird das bisher vom Cantor innegehabte Local rechts vom Eingange der Schule benutzt. – Der Cantor ist von nun an Tertius und bekommt die 3. Klasse oder die Quinta, hat aber auch das Singen in der Kirche an Sonn-, Fest- und Bußtagen, Vor- und Nachmittags zu leiten.“ – Die Thätigkeit jedes Lehrers bestimmte folgender Stundenplan (s. am Schlusse).

„Wie bisher, ist auch künftig jährlich Dienstags nach dem Reformationsfeste in allen 3 Klassen in des Raths und der Neustädter Geistlichen Gegenwart ein Hauptexamen zu halten, und sind dabei die von den Schülern gefertigten Specimina nebst Zensurtabelle vorzulegen, worauf durch den Rector die Translocation aus einer Klasse in die andere vorgenommen wird. Die Versetzung der Schüler aus einer Unterabtheilung in die andere bleibt dem Klassenlehrer überlassen.“ –