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Mit Beziehung auf das Chor bestimmte die Verordnung, „daß der Cantor eine strenge Aufsicht über die Schüler zu führen habe, und daß, um die häufigen, durch das Singen veranlaßten Schulversäumnisse auf das geringste Maß zu beschränken, in den Betstunden künftig nur 4, in den Wochenpredigten 8, bei Kindtaufen und Hochzeiten 4–6 Currendaner wechselsweise thätig sein sollten.“ –

Weil die Veränderungen im Schulorganismus nicht ohne Geldopfer eingeführt werden konnten, so bestimmte die Verordnung über die Einkünfte der Lehrer:

a) „Der Rector erhält jährlich das Schulgeld von den in seiner Klasse sitzenden Schülern (jeder Choralist zahlte wöchentlich 2 Gr., jeder Extraner 4, 6 oder 8 Gr.), von jeder Laute-Leiche 1 Thlr., von jeder Wagenleiche ohne Lauten 7 Gr. 4 Pf., von den übrigen aber, wie hergebracht, 4 oder 2 Gr., und genießt allein die Einkünfte des Gregoriusumgangs (wovon er dem Subrector 4 Thlr. und dem Cantor 2 Thlr. wegen ihrer Begleitung abgiebt). Ferner erhält er 55 Thlr. 6 Gr. Besoldung aus dem Religionsamte zu Neustadt, 6 Thlr. Zulage aus der Kirche daselbst, 6 Thlr. 10 Gr. Tranksteuer-Beneficium, 5 Thlr. 6 Gr. oder 6 Fl. aus dem Religionsamte zu Neustadt für die Besorgung des Heizens der Schulklassen, 15 Thlr. Legatengelder, 9 Thlr. 3 Gr. von 2 Legaten, wofür 4 arme Extraner freien Unterricht erhalten, schließlich 4 Schragen Holz aus dem Religionsamte zu Neustadt (1 Schragen für sich und 3 für die Schulklassen), mit Anfuhre und Macherlohn, freie Wohnung im Schulgebäude und zwar auf der rechten Seite der 1. Etage.“ Da der damalige Rector Schäfer durch Entziehung seiner 3. Schülerabtheilung an seiner Einnahme eine Einbuße erlitten, bewilligte man ihm, aber ausdrücklich nur für seine Person, eine außerordentliche jährliche Zulage von 30 Thlr. auf Lebenszeit.“

b) „Der Subrector bekommt auch das Schulgeld für die in seiner Klasse sitzender Schüler (von jedem Choralisten 1 Gr. 6 Pf. und von jedem Extraner 3–4 Gr. wöchentlich), von jeder Laute-Leiche 12 Gr., von jeder anderen soviel als der Rector; dann hat er den ferneren Genuß dessen, was für das Singen beim Nachmittagsgottesdienste, den künftig der Cantor besorgt, ausgesetzt ist. Als Fixum erhält er 13 Thlr. 2 Gr. baare Besoldung, 18 Thlr. 9 Gr. zum Zins aus dem Religionsamte, 12 Thlr. aus der Sophienkirche,