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Gute gehen sollten. Es liegt in dieser Bemerkung nicht nur ein Widerspruch mit der oben angeführten Mittheilung, da der Hilschers Meinung zufolge erst nach 1539 entstandenen Schule nicht 1530 schon ein Zinsengenuß zugewiesen werden konnte, sondern auch ein historischer Irrthum. Weiße kam nämlich überhaupt erst 1549 nach Dresden und errichtete das erwähnte Vermächtniß von 50 Fl. in seinem Testamente vom Jahre 1563, darin bestimmend, daß die Zinsen zur Anschaffung von Büchern für arme Alumnen und Currendaner der Kreuzschule, sowie für arme Zöglinge der Schule zu Altdresden verwendet werden sollten.[1] – Außer Hilscher vertreten auch Gehe (die Unterrichts- und Erziehungsanstalten in Dresden, 1845)[2] und Ackermann (die frommen und milden Stiftungen im Königreich Sachsen)[3] die Ansicht, daß die Neustädter Schule erst 1539 gleich nach Einführung der Reformation und zwar vom Stadtrath ins Leben gerufen worden sei.

Bei diesen sich einander gegenüberstehenden Ansichten müssen wir uns doch auf die Seite derer stellen, welche die Entstehung der Anstalt in die vorreformatorische Zeit verlegen und zwar zunächst aus folgendem Grunde. In der weiter unten zu erwähnenden Urkunde vom Jahre 1543, durch welche Kurfürst Moritz den Unterhalt der Kirchen- und Schuldiener zu Altdresden festsetzt, heißt es ausdrücklich: „Nachdem die Kirchen vnd Schulendiner zu Alten Dreßden hievor vnd bis anher vonn dem Augustiner Closter doselbs bestellt vnnd versorgt wordenn, Vnnd aber durch die Gnade des Allemechtigenn das Licht der Wahrheit auch des Heiligen Evangely vnnd Wort Gottes Cristlicher vnnd rechter Verstand wiederum an Tag kommen dordurch es mit berürten Closter vnnd derselben Ordens Personen ain Anderung erlangt, damit die Kirchen vnnd Schulendiner doran weiter nicht haben können bestellt, noch vnnterhalten werden etc.“[4] Wenn also auch Schuldiener oder Lehrer bisher schon von dem Augustinerkloster zu Neustadt, das bekanntlich 1539 einging, angestellt und versorgt wurden, so mußte doch offenbar eine Schule da sein, an der sie wirkten.


  1. Neubert, Rechtsverhältn. der Kreuzschule. S. 12, Nota 1 u. Gehe, S. 18, Nr. 28.
  2. S. 60.
  3. S. 530.
  4. Hasche’s Urkundenbuch, Urkunde 238, S. 463.