Seite:Heft07VereinGeschichteDresden1886.pdf/12

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

und scheint wenigstens ein überlieferter Vorgang zu zeugen.[1] Aber das Kollaturrecht des Rats zu Dresden ist von dieser Seite mindestens nie, soweit unsre Quellen reichen, verletzt oder bestritten worden. Wenn andererseits die Landesfürsten wiederholt in die Ausübung dieses Rechts eingriffen,[2] so geschah das eben auf Grund der Voraussetzung, daß das Recht der Gemeindeverwaltung ein Ausfluß landesherrlicher Gewalt sei. Und doch werden gerade bei solchen Anlässen auch von landesherrlicher Seite in Zuschriften an den Rat wiederholt Ausdrücke wie „eure Schule“ und ähnliche gebraucht, gleichwie der Rat schon alsbald am Beginn des Zeitabschnitts, von wo an es etwas lichter in den einschlägigen Verhältnissen zu werden beginnt, ausdrücklich „unsere Schule“ sagt.[3]

Das Bestehen einer Schule in Dresden an und für sich ist allerdings schon für eine erheblich ältere Zeit, als die soeben angedeutete, bezeugt: in einer unter dem 6. April 1300 zu Dohna ausgestellten Urkunde wird ein Cunradus rector p[uero]rum in Dresden[4] in einer zweiten, gegeben zu Kloster Cella den 10.


  1. K.-R. 1418 (?): „2 gr. eynem botin keyn Mißen umbe den nuwen schulmeistir“. Mit Einführung der Reformation trat bekanntlich an die Stelle des Bischofs der (Superintendent und) Pfarrer zum H. Kreuz, dessen Einfluß auf die Besetzung allerdings weit mehr als ein bloß formeller war, wie gleich der Fall von 1558 (vgl. H. M. Neubert, Melanchthon und die Stadt Dresden, Dresden und Leipzig 1860, S. 32 ff., 72 ff.) und noch mancher spätere lehrte. R.-A. A II. 70 (BI. 33 ff. „Hertzog Heinrichs vorordenter visitatorn abschidt wegen der geistlichen lehen vnd zinße vnd anders etc. Sontag am tage Thome (=21. Decbr.) des 1539 iars“ etc.) Bl. 34: „Was aber die lateynische schull belangtt, sollen sie alwegenn ein schulmeyster mit wyssenn vnnd wyllenn eins pfarrers auffnemen vnnd vrlauben.“
  2. Vergl. das unten im 4. Abschnitt über die Schulmeister Joh. Geda, L. Meißner (und G. Döring) Angegebene, sowie auch den in vor. Anm. angezogenen Besetzungsfall von 1558.
  3. Cod. 83 (8. Okt. 1380): „daz wir schigken vnde bestellin wollen mit allen vnsern schulemeystern,.. daz dy habin vnde haldin sullen sechs schuler von vnsir schule“ etc.; ebendas. 99 (11. Juli 1394): „des erbern pristers meister Franczin, vnsers schulemeisters, von Dypuldiswalde“ etc.
  4. H.-St.-A. Nr. 1633. (Ottonis burcgravii de Donin literae de bonis monasterii Cellensis ab exactionibus et servitiis liberatis atque a sua et advocatorum suorum iurisdictione exemtis): „Datum Donin anno domini millesimo tricentesimo, VIII° ydus Aprilis; testes huius sunt dominus Wilhelmus abbas praefati cenobii, frater Vrowinus prior, frater Almundus subprior, dominus Johannes Angnus abbas, dominus Gaizwinus, frater Fridericus noster confessor, Cunradus rector p[uero]rum in Dresden noster capellanus et quam plures alii fide digni“. J. Chr. Hasche, der diese Urkunde, wie die folgende, zuerst benutzt hat (vgl. seine diplomatische Geschichte Dresdens, Bd. 1 [Dresden 1816], S. 292. 325, sowie namentlich das Urkundenbuch dazu S. 58 u. 111), ergänzt den Genitiv, welcher die augenscheinlich schon damals defekte Stelle des Pergaments zum Teil einnahm, zu p[arvulo]rum doch wohl nur dem in der folgenden Urkunde gebrauchten Ausdruck zuliebe. Die Rücksicht auf den Raum und die noch sichtbare Abkürzung empfehlen die andre Ergänzung.