Seite:Heft07VereinGeschichteDresden1886.pdf/11

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Zeitabschnitts herab, nur daß sie eben zuletzt vom Geiste des Humanismus beeinflußt wurden. Was dem Lateinischen in ihnen die alles beherrschende Stellung verlieh, war ja nicht sowohl Begeisterung für die Litteraturschätze des klassischen Altertums, als vielmehr die Bedeutung dieser Sprache, einer noch lebenden Sprache, für das Bedürfnis der Kirche, des öffentlichen Dienstes, auch des geschäftlichen Lebens. Umgekehrt finden wir denn auch, wie anderwärts, so hier am Orte in den ältesten auf die bürgerliche Verwaltung bezüglichen Schriftstücken in weitem Umfange ein Latein gebraucht, welches diejenigen, die es verwendeten, in der Hauptsache eben auf der Kreuzschule gelernt haben werden.

Dabei beschränkten sich diese Schulen, was ihr Lehrziel anlangt, im wesentlichen auf das Trivium, behandelten sogar dies meist nur in einem beschränkten Sinne, indem sie über die Grammatik kaum hinausgingen. Daneben kam, abgesehen etwa von einiger Unterweisung im praktischen Rechnen, wesentlich nur noch die Übung des Gesangs in Betracht, die allerdings nebst dem Dienst bei den kirchlichen Funktionen, auf die sie berechnet war, ein ganz erhebliches Maß von Zeit und Kraft in Anspruch nahm. Zur Universität ging, wer das überhaupt wollte, natürlich auch von diesen Schulen über, wie es die Lehreinrichtung der Universitäten ja ohne weiteres ermöglichte; nur wäre es unzulässig, wollte jemand etwa jene Schulen so betrachten, als seien sie als specifische Vorbereitungsanstalten für das Universitätsstudium eingerichtet gewesen.

Das Aufkommen der hiesigen Schule ward zweifellos erheblich dadurch erleichtert, daß keinerlei ältere Institution vorhanden war, die sich durch dieselbe hätte beeinträchtigt sehen können. Der sogenannte Schulstreit hat seine Wellen nicht bis hierher getrieben. Der Bischof zu Meißen hat, dafür finden sich mehrfache Belege,[1] das ihm als geistlicher Behörde zustehende Oberaufsichtsrecht ausgeübt; dafür, daß er, bez. der Scholasticus des Meißner Domkapitels, auch den jedesmaligen Schulmeister zu bestätigen gehabt habe, spricht alle Voraussetzung


  1. Vergl. die Ausführungen weiter unten im 4. und 5. Abschnitt betreffs des Schulmeisters Lorenz Meißner und der in den Jahren 1453 und 1471 vorgekommenen Disciplinarfälle.