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für die Lehrer (120 Fl. für den Schulmeister, 60 Fl. für den Supremus, später „Konrektor“, je 50 Fl. für den Kantor und Infimus) geben zugleich einen Maßstab dafür ab, wie hoch ungefähr die vorher von ihnen bezogenen Accidenzien aus dem Kirchendienst sich belaufen mochten. Denn diese sollten ja eben im Hinblick auf die Änderung des gesamten gottesdienstlichen Wesens dadurch ersetzt werden, und es wurden der Stadt die nunmehr eingezogenen Altarlehen etc. ausdrücklich zu diesem Zwecke überwiesen, so daß es weiterhin, abgesehen von einigen Legaten, die nach wie vor ihren Fortgang nahmen, Accidenzien eben nur noch für die Mitwirkung bei Trauungen, Begräbnissen und dergl. gab.[1]

Von der Teilnahme der Lehrer und Schüler an den regelmäßigen Gottesdiensten, sowie an den Begräbnissen berichten allerdings unsre Quellen gerade am wenigsten.[2] An ihrer


  1. R.-A. A II. 70, Bl. 33 (Hertzog Heinrichs vorordenter visitatorn abschidt etc.): alle geistlichen Lehen sollen dem Rat zufallen „zw erstattung der außgabe, so sie den kirchendienern, schulmeyster vund ander gebenn.“ Über das auf diesem Wege entstandene „Religionamt“ s. Richter 126. Über die Gehaltssätze (zu denen noch 40 Fl. für den jetzt bestellten „deutschen Schulmeister“ kamen) vergl. A II. 70, Bl. 38. 48 (desgl. die auf Cäsius’ Antritt zu Ostern 1540 bezügliche Einzeichnung, wonach dieser unter Zusicherung von 120 Fl. noch die „vortrostung“, erhielt, „so sein vleys gespuret vnd weitter sich hirzu wolt lassen gebrauchen, das man ihnen nicht wolle verlassen“). Danach sind die Ausführungen des Supremus Schumann aus dem Jahre 1580 (R-A. D I., Bl. 293n, vergl. 293h) zum Teil zu berichtigen, was hier bemerkt sei, da sie sich der Benutzung besonders leicht darbieten. Tobias Möstel trat 1558 (s. das. Bl. 97 f.) allerdings zunächst mit 100 Fl. Fixum an. Dagegen sei aus Schumanns Bericht erwähnt, daß damals der Rektor außer freier Wohnung, nebst Befreiung vom Geschoß und Wachgeld, noch 12 Sch. Korn und 2 Sch. Weizen vom Brückenamt, ferner 2 Schragen Holz bezog; er erhielt von einem fremden Knaben pro introitu 3 Gr., beim Weggang pro testimonio 6 Gr.; ein totale funus (nobile funus) ergab für ihn 8 Gr., „eine gemeine Leiche“ 5 Gr. Über die Zuschüsse des Religionamts zu den Besoldungen der Schuldiener vom Jahre 1558 an vergl. auch A I. 18e (Privilegienbuch), Bl. 113.
  2. In Bezug hierauf habe ich für unsern Zeitraum eigentlich nur die Erwähnung in Cod. 406 (vom 25. Novbr. 1518, Beilegung der Irrungen des Pfarrers zu Dresden mit dem Franziskanerkloster daselbst betr.) gefunden: „so die leiche, also wie oben angetzaigt, in die pfarkirchen getragen vnd aldo begangen, sollen darnoch die schuller dieselbig nhemen vnd nach gewonheit auf des closters kirchoff belaitten etc.“ Einen außerordentlichen Fall betrifft K.-R. 1407: (alz wir myn herren begingen) „den 12 knechten vnde 6 schulern, di di kerczen trugen, 18 gr.“ – Auffällig ist unter den Ausgaben für bauliche Wiederherstellungen in der Kirche die häufige Wiederkehr eines Postens „vor brett in dem kore, do dij schuller vff stehn,“ wie es meistens heißt; derselbe beläuft sich in der Regel auf 14 oder 15 Groschen („vor ½ ß. breth,“ wie einmal hinzugesetzt wird). Hierzu kommen z. B. 1471 noch: „45 gr. vor 1 pulpt czu machen, do dij schwller uff singen. 10 gr. vor dij schloß vnde bandt dorczuw. 1 gr. dij ketten czu bessern, do dij bucher an hangen.“