Seite:Heft07VereinGeschichteDresden1886.pdf/60

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

beklagen wollten, verwies sie dieser nach Untersuchung der Sache unter ernsten Drohungen ungesäumt aus der Stadt.[1]

Zeitweilig scheinen allerdings auch die städtischen Sicherheitswächter allzu scharf gegen die Schüler eingeschritten zu sein; andernfalls hätte sich der Rat gewiß nicht bewogen gefunden, Kurkosten und Entschädigungen an solche zu zahlen. Der Umstand, daß die zwei bezeugten Fälle dieser Art ziemlich rasch nacheinander, 1465 und 1466, vorgekommen sind, läßt sich wohl dahin deuten, daß die Stadtknechte aus irgend welchen Gründen sich gerade in besonders gereizter Stimmung gegen die Schüler befanden.[2]

Schließlich sollte die Schule auch noch eine förmliche Fehde haben, – und es sei dies in diesem Zusammenhang erwähnt, obgleich nach dem Wortlaut der betreffenden Aufzeichnungen von ihrer Seite nicht sowohl die Schüler, als die Baccalaureen als die Beteiligten erscheinen. Die Gegner aber waren die Gesellen des ehrsamen Schneiderhandwerks. Zwar über den Anlaß des


  1. K.-R. 1453/4: „1 ß. 40 gr. gegeben Hannse Goran, die der bischoff do vorezert, also sich die schuler geslagen hatten“. Nach einem in der K.-R. 1471/2 verzeichneten Posten ward ein „Schreiber“, der bei einem Vergehen wider das sechste Gebot ertappt worden war, nach Stolpen (zum Bischof) gebracht. K.-R. 1475/6: „Hanns stadtknecht vorczert zcu meynen gnedigen hern von wegen der ungehorßamen schulern... 8 gl. 6 ₰ eym botten keyn Leipczk an dij doctores belangende die ungehorßam schuller mit czwehen fragen quarta post epyphanias domini (= 10. Jan. 1476). K.-R. 1483/4 (Bußen betr.): „Hans Cleiner dedit 8 gr., hat die schuler in synem huße vorm schulemeister vorteidingt“. Stadtbuch 1495 – 1505, Bl. 59 a: „Zuuormercken, nochdem etliche schuler, sunderlichen Fridericus Holfeldt, Melchar Nawstat, Vitus Scheßlitz vnd Conradus Olsnitz, sich in vngehorsam kegen irem magistro vnd schulmeister irzceigeth, den offen in der schulen sampt andern zurissen vnd zubrochen, derhalben sie angezceigeter magister Nicolaus Jhener obgnante geurlaubt, dorvmb sich obgemelte an rath beclaget, sein angezeigete magister vnd schuler verhoret vnd die schuler vngehorsam frevelichen befunden, ist in beuolhen, nochdem sie vngehorsam befunden vnd von irem magistro geurlaubt, von stund vff morgen, sontag, zu wandern; wurdet ir einer befunden, so wil der rat sich zu in halten vnd kegen innen wissen zu halten. Actum sabato die conuersionis Pauli“ (= 25. Januar). – Über ein Ratsmitglied Hans Jhen(n)er in den J. 1493 – 1505 s. Richter 415 f.
  2. K.-R. 1465/6: „10 gr. Balthesar bader von eynem schuler, den die knechte sulden gehawen han.“ Zinsamtsr. 1466: „20 gr. eyme schuler, der geslagen was vor der schule, item 1 rogk und 1 par hoßen“.