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hier, bei welcher ich durch die Herren Vorstände und Beamten dieser Sammlungen aufs freundlichste unterstützt ward. Herrn Ratsarchivar Dr. O. Richter bin ich noch zu ganz besonderem Danke dafür verpflichtet, daß er mir auch aus seinen eignen Excerpten wertvolles Material zur Verwendung überließ.

Gewiß ist freilich mit dem unten Dargebotenen noch nicht alles erschöpft, ja hoffentlich finden sich im weitern Verlauf der Zeit noch recht viele Ergänzungen dazu. Liceat interim parvulas de antiquiore Dresdensis scholae statu micas colligere et calcar posteris addere, ut de iisdem solliciti esse pergant, möchte ich in dieser Hinsicht mit Schöttgen sagen.

Daß ich bei der Darstellung mich immer nur an das, was wirklich von hier zu belegen ist, gehalten und ebenso die Ausfüllung von Lücken der Überlieferung durch Heranziehung von Analogieen aus anderweit bekannten Verhältnissen wie die für den hier allein zu verfolgenden Zweck unnötige Anführung von allgemeinen Hülfsmitteln zur Geschichte des Schulwesens geflissentlich vermieden habe, wird hoffentlich Billigung finden.

Verweisungen auf das Urkundenbuch der Stadt Dresden sind regelmäßig nur mit Cod. und der Nummer der betreffenden Urkunde, solche auf das in Anm. 1 angeführte Werk O. Richters nur mit dem Namen des Verfassers und der Seitenzahl gegeben.

Die Brückenamtsrechnungen abgekürzt B.-A.-R. – befinden sich teils im K. Hauptstaatsarchiv abgekürzt H.-St.-A. – (Finanzarchiv, Loc. 32 516 u. 32 517; Rep. XXIII, Nr. 73, 74 und 74b), teils im Ratsarchiv – abgekürzt R.-A. –; zum letzteren gehören ferner die gesamten anderweit angeführten Rechnungen, darunter namentlich die so ausgiebigen Kämmereirechnungen – abgekürzt K.-R. – und das Stadtbuch für die J. 1505 – 20, während die übrigen Stadtbücher in das K. Hauptstaatsarchiv (Loc. 8579 u. 8583) gelangt sind. Bei Anführungen aus dieser Gruppe der Quellen schien, wie es die Rücksicht auf Raum und Übersichtlichkeit empfahl, die besondere Bezeichnung der Zugehörigkeit zu der einen oder anderen unter beiden Sammlungen ohne Nachteil für die Sache in der Regel weggelassen werden zu können; bei anderweitigen Anführungen ist dieselbe nebst Angabe der Signatur ebenso regelmäßig erfolgt.

Dresden, im September 1886.

D. V.