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V.
Eine Instruktion für die Verwaltung des „Gemeinen Kasten“ in Altdresden.
Von
Lic. Dr. Georg Müller.




Unter den Gebieten, welchen die Reformationszeit besondere Sorgfalt zuwendete, nimmt die Armenpflege eine hervorragende Stelle ein.[1] „Kein Gottesdienst sei größer, als die christliche Liebe, die dem Dürftigen diene“, diese Mahnung Luthers[2] rief eine Reihe von wichtigen organisatorischen Maßregeln zur Linderung der Not der Armen hervor. Für alle Zeiten wird es ein Ruhmesblatt in der Geschichte der Stadt Leisnig bilden, daß sie nach dem Vorgange Wittenbergs zuerst eine gesetzliche Regelung der Unterstützung der Notleidenden wie des Kirchenvermögens überhaupt in Angriff genommen hat.[3] Was hier von einer einzelnen Stadt versucht wurde, das erlangte durch die Visitations- und Kirchenordnungen für das ganze Sachsenland gesetzliche Geltung. Namentlich sind hier die Bestimmungen von 1533, 1557 und 1580 zu nennen.

Neben diesen allgemeinen Verordnungen, welche nur die Hauptzüge boten, ohne eine einheitliche Regelung im einzelnen anzustreben, wurden in den einzelnen Gemeinden noch genauere Anweisungen über die Handhabung der Armenpflege von dem Rate und dem Pfarrer getroffen. Eine solche trat für Altdresden im Jahre


  1. Vgl. dazu die eingehenden Ausführungen von H. Nobbe, die Regelung der Armenpflege im 16. Jahrhundert nach den evangelischen Kirchenordnungen Deutschlands, in Briegers Zeitschrift für Kirchengeschichte, Band X (1889), S. 569–617.
  2. Ebenda S. 587.
  3. J. Köstlin, Martin Luther. Sein Leben und seine Schriften. I², 586. Th. Kolde, Martin Luther. Eine Biographie. 2. Band, I. Hälfte. Gotha 1889. S. 122 f.