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an Orgell, Schlössern und Stüelen ein wenig zu bessern, dartzu soll man uff die drey grosse Fest und uff Michaelis sonderlichen fur der Kirchen in Schüsseln zum Kirchbaw Zubuß samlen, dartzu der Pfarher insonderheit vermanen wird.

Auch was von den Stenden und Gestüelen in der Kirchen, welche an jemands Erben von der Kirchen heimfallen und zu vorleihen zustehen sollen, noch des Raths Verordnung eingebracht wird, soll allein zum Kirchbaw angewendet werden, darüber sie ein sonderlich Register der Einnhame und Außgabe halten sollen. Wann aber ein grosser Baw oder Außgabe zur Kirchen oder ihrer Zugehörung vorfallen möchte, wird ein Erbar Rath von gemeinem Guth dann billiche Hülff thun und Rath schaffen.

Die Vorsteher des Kastens sollen auch das Geltt, so an Barschaft im Vorrath, nicht ohne Nutz ligen und ruhen lassen, sondern vielmehr zu Werbung und Nutz des armen Kasten anlegen, wie sie es am besten erkennen werdenn.

Da es auch der Vorrhat tregt, mogen sie jährlich ein Tuch keuffen, die gar Armen und Nackenden damit zu kleidenn.

Es werden auch wöchentlich zwölff Groschen von Churfürst Moritz hochlöblicher seliger Gedechtnüß Gestifft Almosen unsern Armen zu Alten-Dresden gegeben, die werden sonderlichen armen Personen und darunter ein Groschen in die Schuele armen Knaben gegeben, die sollen die Kasten-Herrn auch am Sontage außtheilen, und wann der Personen, so die gehaben, absterben, sollen andere nottürftige mit Angebung obangezeigter Herrn von Rathswegen angezeiget werdenn.

Von dem allen sollen die vorordente vier Vorsteher jährlich uff einen gewissen Tag als umb Purificationis Mariae einem Erbarn Rath oder wems von Rathswegen wird bevholen werden, richtige Rechnung thun, des die Herrn ein acht Tage zuvorn errinnern.[1]

Actum auff der Pfahrr, im Jahr und Tage wie vormeldt.



  1. Dies die nähere Bestimmung auf Grund des oben erwähnten Visitationsbefehls von 1555.