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Wann sie aber grosse Summen über zwey Schock wegleihen oder Geltt uff Werbung dem Kasten zu Nutz anlegen wollen, sollen sie es mit Bewilligung und Rhat der obgenanten Herrn oder wer von Rathswegen neben dem Pfarrher Bevhel tragen wird, thun und wohl versichern und vorschreiben lassenn.

Alß auch viel frembde Betler, so zum Theil kranck am Leibe oder sonst Schaden genommen und am Guth mercklich vorderben, zum Theil auch viel unter dem Namen mit Betrug und aus Gewonheit dem Betteln nachgehen, soll denselben ohn der Herrn Bewilligung nicht leichtlich fur der Kirchen zu samlen erleubt, sondern wann sie gleich gute Kundschafft ihres Armuts haben, vielmehr ihnen ein zimliche Zherung oder Hülffe aus dem Kasten, laut des Churfl. außgegangnen Generals und Landsordnung[1] gegeben und vorzeichnet und aber doch keinem frembden von Hauß zu Hauß, auch uff den Gassen oder Marck zu betteln nicht erleubt noch gestattet werden, damit unsere Armen durch frembde Betler, welche billicher ein jeder Gemein, da sie daheim sein, versorgen solte, nicht vorseumet oder hindenangesetzt werdenn.

Von der Kirchen.

Wiewol die Kirche mit ihrem Baw und anderer Vorsehung ein sonderlich abgescheiden Rechnung sein und andere Kirch-Väter haben solte, wie allenthalben im Lande breuchlich, doch weil alle Einkommen, so die Kirchen fur Alters gehabt, von Armut und Noths wegen zur Religion, die Kirchen- und Schuelldiener zu vorsorgen, geschlagen und aber der Kasten etzlicher grosser Beschwerung, die ihm etwan ufferlegt gewest, wie bemeldet, befreyet, sollen nun gleichwol die Kasten-Herrn auch die Kirchen mit ihrer Zugehörung in ihre Vorsorg und Auffsehung lassen bevholen sein[2] und dieselb mit etzlichen kleinen Außgaben, die ohne des Kastens Beschwerung und der Armen Bekürtzung geschehen können, versorgen und nicht verlassen, als zu Lichten, Glockenschmer und Strengen, Partes zur Communi, Kirchengered zu waschen, Meyhen uff Pfingsten und sonst

  1. Vgl. Nobbe, a. a. O., S. 612.
  2. Die folgende Bestimmung widerspricht den Anordnungen der Visitation von 1555. Doch mochten sich vielleicht die Verhältnisse gebessert haben. Bereits 1555 wies der Gemeine Kasten einen Überschuß von 50 Gulden auf.