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und zu geben einheissig worden, unseumig einmhanen, und wanns die Leute zu geben vermögen, nicht nachlassen, damit man andern ärmern auch helffen könne, dartzu sie nach Gelegenheit die Gerichte umb Hülff ansprechen sollen, welche ihn dieselbe der Billigkeit nach nicht versagen werden.[1]

Da aber Leute, so etwas aus dem Kasten geborgt, durch Gottes Verhengnüß weitter verarmen und sie drumb bitten würden, soll mans ihnen umb Gottes willen schencken oder lenger Frist geben und es also verzeichnen.

Zu dem allen wird der Pfarrher nach Gelegenheit in Predigten und sonst das Volck vleissig vormahnenn.[2]

Von der Außgabe.

Alß sie aber keine gewisse Zinse noch Einkommen zu diesem Kasten haben, ohn was von milden Almosen darein gegeben wird, soll diß Geltt nicht anders dann der Armen gemein Gutt gehalten und aller Beschwerung und Außgabe ausserhalb der Armen billich verschonet sein und werden, inmassen der Kasten auch durch U. Gnst. Herrn vorordente Visitatores Ao. 1555, wie in der Churfl. Cantzeley zu befinden, befreyhet.[3] Sollen demnach die vorordente Kasten-Herrn uff die gemeine Noth der haußarmen Leute sehen, und wann ihnen dieselb geclagt wird, sämptlich mit einander nach Vormoge des Kastens und Gelegenheit der Armen einer Hülff sich vergleichen und den armen Leuten geben oder leihen[4], und was sie sonst ausserhalb der Sontage fur dem Kasten also außgeben oder vorleihen, als ein Außgabe namhafftig anschreiben.

Sollen auch guten Unterscheid der Personen halten und wol sehen, wem sie geben oder leihen, damit nicht müssigen oder andern, so ihr Gutt übel umbbringen und muthwillig arm werden, gegeben oder denen, die es nicht widerzugebens willens, unvorsichert Geltt außgelihen und den andern Armen also Bekürtzung und Vorseumnis zugefugt werde.


  1. Diese Bestimmung erfolgte auf Grund der kurfürstlichen Visitationsartikel von 1557. Vgl. Codex Augusteus I, Sp. 457. Nobbe, a. a. O., S. 591 f.
  2. Vgl. zum vorstehenden Abschnitt Nobbe, 585 f.
  3. Vgl. die Erläuterung oben auf Grund der Visitationsakten. A. II. 66. Bl. 62. (Ratsarchiv.)
  4. Vgl. den Abschnitt „Vorbeugung gegen Verarmung“ bei Nobbe, a. a. O., S. 607.