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Caspar Sachse und Benedix Blanckmeister, welcher jetzt uff diesen Tag, nach Absterben Herrn Valentini Schäffers seligen, ihnen zugeordenet, fur dem Ehrwürdigen, Herrn Hieronymo Opitio,[1] die Zeit Pfarrhern, auch fur den Ersamen und Weisen, Herrn Wolffgango Fischern,[2] Herrn Nicolao Madern,[3] und Herrn Antonio Glasern,[4] uff Bevhel eines Erbarn Rhats der Stad Dresden richtige und unvorweißliche Rechnung gethann.

Uff diese gehaltene Rechnung ist den vorordneten Vorstehern des Kastens durch obgenante Herrn von Rhatswegen folgender Bericht und Bevhel gethan, wie sie dem Kasten trewlich furstehen und denselben Vorrhatt und Einkommen forthin gebrauchen sollen, nemlichen

Von der Einnhame.

Alles was sie wöchentlich mit dem Säcklein in der Kirchen samlen, sollen sie nach Gelegenheit der kegenwertigen Armen auff dieselbe Sonntage nach dem Ampt fur dem Kasten außtheilen. Und so etwas ohn Verseumung der Armen daran kan erübriget werden, sollen sie dasselbige ungezhalt in den Kasten legenn.

Was aber sonst an Schulden, Testamenten,[5] von Hochtzeiten,[6] Leinkauffen und sonst ausserhalb des Säckels eingebracht wird, soll als ein Einnhame stucksweise angeschrieben werden.

Doch sollen sie auch alle Quartal den Vorrath des gesamleten Geldes mit dem Säckel aus dem Kasten zhelen und in einer Summa auch anschreiben.

Sie sollen auch die Schulden nicht zu lange in das Retardat kommen lassen, sondern zu rechter Tagzeit, wie es die Leute schuldig


  1. Vgl. über diese interessante Persönlichkeit meine Skizze in der Zeitschrift für kirchliche Wissenschaft und kirchliches Leben 1886. Heft II. A. H. Kreyßig, Album der evangelisch-lutherischen Geistlichen im Königreiche Sachsen. Dresden 1883. S. 107. 91, wo anstatt Altstadt-Dresden Alten-Dresden (also Dresden-Neustadt) zu lesen ist.
  2. Er war seit 1549 mehrfach Ratsmitglied, vgl. O. Richter, a. a. O., S. 421 f.
  3. Desgl. Richter, a. a. O., S. 423.
  4. Seit 1551 mehrfach im Rate, Richter, a. a. O., S. 422 f.
  5. Vgl. Nobbe, a. a. O., S. 591.
  6. Vgl. Nobbe, a. a. O., S. 590. Anm. I. „In origineller Weise rechtfertigt die Braunschweiger Ordnung von 1528 (Richter, Kirchenordnungen I, 117 b) die Gaben bei Trauungen, indem sie Christi Vorbild bei der Hochzeit von Cana vor Augen stellt“.