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der Stadt. Recht bezeichnend dafür ist ein Ratsbeschluß vom Jahre 1474 dahin gefaßt: daß derjenige, welcher innerhalb der Stadt „am Tage und Angesichte“ d h. an der Straßenfronte von Stein bauen oder auf Steinmauer statt des Schindeldaches ein Ziegeldach auslegen wolle, den dritten Teil des Kalkes und der Ziegel von der Stadt erhalten solle, eine Vergünstigung der Baulustigen, der jedoch der Rat bedächtigerweise die Voraussetzung beifügte: daß die Stadt den Kalk und die Ziegel selbst habe und sich nicht erst anderswoher gegen Geld verschaffen müsse.

Über die Nahrungsverhältnisse der Bewohner der Vorstadt lassen uns die Urkunden im Allgemeinen ohne Nachricht; die Vermutung, daß dieselben, soweit sie nicht etwa einem Handwerke angehörten, vorzugsweise Land- und Gartenbau betrieben haben, wird wenigstens einigermaßen durch die wiederholte Erwähnung von Scheunen und Gärten unterstützt.

Endlich gestatten uns die Urkunden auch darüber kein allgemeines Urteil, ob und wie weit kraft besonderer örtlicher Satzungen etwa die Rechtsverfassung der Bürgerschaft in der Vorstadt von der der inneren Stadt verschieden gewesen sei; nur soviel ersehen wir aus einer späterhin näher zu erwähnenden Urkunde, daß im Jahre 1299 in Bezug auf das richterliche Verfahren gegen die Bürger die der Vorstadt mit denen der inneren Stadt gleichgestellt sein sollten.




Verlassen wir auf kurze Zeit unsere alte Vorstadt und gehen wir hinaus in die freie, vor derselben gelegene, von der Elbe an bis in die Gegend des heutigen Großen Gartens ausgebreitete, meist fruchtbar und, wie wir meinen dürfen, schon damals verhältnismäßig gut kultivierte Feldflur. Es zeigen uns die Urkunden dieselbe von mehreren Kommunikationswegen in östlicher Richtung durchzogen; in zweien derselben erkennen wir die schon genannten Straßen, die Rampische und die Pirnische; eine dritte wird uns als via Strysen bezeichnet, woraus wir folgern möchten, daß die Rampische Straße mehr die Richtung nach Blasewitz verfolgt habe. Nächstdem treffen wir dort einige mit besonderen Namen bezeichnete Flurstücke und andere Örtlichkeiten, nämlich außer der schon