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Richter der Stadt bei seiner Amtsführung innezuhaltende Vorschriften mit dem Zusatze ergehen ließ: „daß selbige nur denjenigen Bürgern zu statten kommen sollen, welche innerhalb der Stadtmauern und der Zäuneinfra muros civitatis et septa – ihren Wohnsitz haben.“

Der Zusatz spricht also von „der Bürgerschaft innerhalb der Stadtmauern“ und von „der Bürgerschaft innerbalb der Zäune“ und läßt mithin nicht zweifelhaft, daß außerhalb der Stadtmauern ein gleichfalls von Bürgern bewohnter Bezirk nach außen hin eingezäunt war, und da man unter demselben füglich keinen anderen als das vorstädtische Gebiet verstehen kann, so giebt uns die Urkunde vollgiltiges Zeugnis dafür, daß auch hierorts der Vorstadtsbezirk am Ausgange des 13. Jahrhunderts von der äußeren Feldmark durch Zäune abgegrenzt war.

Wie uns das folgende Jahrhundert bekundet, ließ man es aber nicht bei der Einzäunung der Vorstadt bewenden; zum größeren Schutze legte man auch Gräben an. Eine Andeutung nach dieser Richtung kann schon in der Urkunde Markgraf Friedrichs des Strengen vom Jahre 1353 gefunden werden, insofern als nach derselben der Markgraf dem Rate das Areal jenes Sees zu Befestigungszwecken überließ und dabei des Falles gedachte, daß der Rat dortselbst Gräben (fossatus) anlegen sollte.

Doch bestimmter spricht sich eine Urkunde aus der Zeit um das Jahr 1370 aus. Sie zählt die wiederholten Geldbeihilfen auf, welche in den Jahren 1359 bis 1370 von den damaligen gemeinsamen Besitzern der Mark Meißen, dem mehrgenannten Friedrich dem Strengen und seinen Brüdern Balthasar und Wilhelm, dem Rate zu den Kosten der Stadtbefestigung bewilligt wurden. Diese Beihilfen sollten unter anderem auch zu Herstellung der Gräben dienen, und zwar insonderheit zu Herstellung der „fossae per extremitates civitatis“ oder wie sie die Urkunde an einer anderen Stelle nennt: „fossae extremales“, also zu Herstellung von Gräben, welche den äußersten Enden der Stadt entlang geführt werden sollten. Offenbar ist hier der Ausdruck „civitas“ nicht in dem engeren, sich auf das von der Ringmauer mit ihren Gräben eingeschlossene Stadtgebiet beschränkenden, sondern