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einem Grabebütter, die sonsten alle Dinge verrichten, aber sie haben ihme durchauß nicht darzu bereden können, sagende, er könte nicht auf den Brant betteln gehen.“ – Anderwärts wieder war Collecte und dergleichen überhaupt nicht im Schwunge. In Nymwegen hat ihnen die Erwähnung der Collecte, wie sie meinen, sogar geschadet. „Das Wort Collecten war den Burgermeister zuwieder.“ Sie knüpfen daran die allgemeine Bemerkung: „...und kan man in allen Landen und allerhand Zustände nicht einerley Concepte gebrauchen, sondern sich vielmehr nach ihren Sitten und Gebräuchen richten.“ So ward auch in den Brandenburgischen Landen die Concession zur Collecte keinem Fremden vergönnt. Der Kurfürst mochte mit diesem Verbot den Strom der auswärtigen Bittsteller andämmen wollen. Ergötzlich ist die Erzählung des Tagebuchs, wie sie sich vergeblich bemühen, ihr Gesuch um Landescollecte persönlich vor den Kurfürsten zu bringen. „Nun war der Befehl gegeben, das kein Mensche, er sey auch wehr er wolle, ohne die Churfl. Bedintten, in Schloß gelassen würde, in welchen auch die Canzeley wahr. Und dieses ist ein Griff, der mehrentheilß wieder die Solicitanten ersonnen wirt. Alß nun gar nicht ein zu kommen wahr, suchte ich Gelegenheit, zu den Bettmeister[1] zu kommen, welcher in fordern Hoffe sein Auffenthalt hatte und ein Franzoß war, zu deme ging ich hinauff und bath ihme, wie und auff was Arth man doch köntte das supplic ubergeben, da führt er mich ins Schloß hinein und in den Gartten und sprach, es würde der Churf. in Gartten kommen, (wie denn auch ein rother sambtener Stuhl darstundt) denn köntte ichs ihme nur gleich in die Hände geben. Ich ging hin und ruffte H. Hungern auch hinein. Wir gingen ein wenig an den Gartten hin und weil wir sahen, das die Churfl. Fenster uberall zugegen, auch in ganzen Garten und Schloß kein fremden Mensche zu finden war, fürchteten wir unß dazubleiben, noch den Churf. zu erwarten, in Ansehung des scharffen Verboths, gingen wir wieder herauß.“ Sie machten dann noch einen Versuch, das Gesuch durch die Kanzlei an den Kurfürsten zu bringen, aber vergebens: man wies sie auf die 100 Thlr. hin, die sie in Wesel vom Kurfürsten erhalten hatten.


  1. Ein Beamter, der über alles Bettgerät, Bettzeug, wol auch Tischzeug des Hofs die Aufsicht hatte.