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Tagen diesseits der Elbe zu verkaufen gestattet war. Die Altdresdner wiederum waren im Nachteil, weil sie „aus Mangel der Trift“, wie sie selbst angeben, das Vieh nicht so lange halten konnten, wie jene[1]. In der That ließen 1624 zwei Altdresdner Fleischer ihre Bänke „öde“ stehen und mieteten frei gewordene Bänke in Neudresden[2], und Fleischbänke, sagen die Altdresdner Fleischer 1625 bei einem Verhör aus, gäbe es schon in Altdresden (zu kaufen), aber es seien keine Käufer da[3]. Im Verkauf selbst waren aber zweifellos die Altdresdner Fleischer nicht so beengt, wie die Neudresdner, und das insbesondere erweckt den Neid der Neudresdner.

Sicher wurde in Altdresden bei dem Fleischverkauf in Bezug auf Preis, Zulage, Vermengung guten und schlechteren Fleisches keine so strenge Aufsicht geübt, wie diesseits der Elbe. Über eine „Schätzung“[4] in den Altdresdner Bänken fand sich nichts, nichts über eine „Bankordnung“, wie sie die Neudresdner zu ihrem großen Ärger in ihren Bänken hängen hatten. Weiter verkauften die Altdresdner überhaupt nicht bloß in den Bänken, sondern auch in ihren Häusern. Die Neudresdner behaupten 1625 sogar kurzweg[5], jene hielten nur in ihren Häusern feil. Gerade daß dies den Neudresdnern aufs strengste untersagt war, ermöglichte die scharfe Kontrolle, die bei ihnen geübt wurde.

Dann waren die Neudresdner Fleischer verpflichtet, alles Vieh, dessen Fleisch sie in Bänken verkaufen wollten, nicht in Häusern oder in der Stadt, sondern im „gemeinen“ Kuttelhof zu schlachten[6], damit die Güte des hereingebrachten Viehes leichter beaufsichtigt, und später auch, damit die Schlachtsteuer bequem erhoben und ein Unterschleif derselben leichter verhütet werden konnte. Durch eine Bestimmung der Ordnungen von 1542, 1544 und 1553 wurde


  1. RA C. XXXVI. 6. 1624.
  2. Da die Meister mit ihrer Wohnung an den Stadtteil gebunden waren, wo ihre Bank war, so gab es 1. Fleischer, die Wohnung und Bank in Neudresden hatten; 2. Fleischer, die in Altdresden wohnten, aber Bank und Meisterrecht in Neudresden hatten (1624 waren das 25 Meister: RA C. XXXVI. 6); 3. Fleischer, die Wohnung und Bank in Altdresden hatten: RA C. XXXVI. 11. Bl. 4. Die 1. und 2. werden Neudresdner, die 3., 22 an Zahl, Altdresdner Meister genannt.
  3. RA C. XXXVI. 6.
  4. Darüber später.
  5. RA C. XXXVI. 6. Bl. 158b, darum könnten jene auch schlechtes Fleisch verkaufen.
  6. § 37 der Ordnungen von 1536 R und H: „wie es von alters gehalten“, bei Strafe von 10 Groschen an den Rat, von 2 Pfunden Wachs an das Handwerk.