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6. Die Räte zu Leipzig, Wittenberg und Dresden sind anzuweisen, daß sie den Regimentern das nötige Gewehr und Montirung verabreichen.

7. Die Räte der Städte sollen angewiesen werden, den Truppen, wo es nötig ist, mit Geld zur Löhnung auszuhelfen.

8. Die noch nicht abgegebenen Rekruten sind nunmehr endlich nach Leipzig und Dresden zu stellen.

9. Das „Aufgebot“ soll ermahnt werden „das Gewehr zu ergreifen, um sich und das Ihrige zu schützen“.

10. Das Kollegium soll eine von den beiden Landkarten, welche es besitzt, an ihn – Schulenburg – abgeben, da er sie sehr notwendig brauche, die andere aber ist sorgfältig zu verwahren, damit sie nicht dem Feinde in die Hände falle.

11. An den Bet- und Bußtagen sollen die Leute zur Treue und Verrichtung ihrer Schuldigkeit ermahnt werden.

12. Höchst nötig würde es sein, die Kavallerie beritten zu machen und hierzu Pferde vom Lande herzugeben.

Zugleich erließ Schulenburg Instruktionen an alle Kommandanten fester Plätze; dieselben sind meist vom 27. August, einige auch später datirt. Die für den Generalleutnant von Neitschütz, Kommandanten von Leipzig, bestimmte ist 29 Folioseiten lang und endet mit den Worten: „So hat Ew. Exzellenz nun auch endlich diesen Ort nach sothaner gemachten guten Veranstaltung bei Verlust Ehr und Lebens bis zur unwidertreiblichen extremität zu defendiren und solchen keineswegs, es sei unter was prätext es auch wolle, dem Feinde zu überliefern, sondern sich in Allem so zu verhalten, daß man daraus den Ernst und die Liebe, so er in diesem importanten Dienst seinem Vaterlande und seinem Könige und Herrn thun werde, mit Eclat rühmen möge“[1]. Leipzig wurde bereits am 16. September geräumt und am 20. September von den Schweden besetzt.

In den Ratsakten der Stadt Dresden befinden sich auf die Zeit vom März bis August 1706 nur wenige unbedeutende Verordnungen des Gouverneurs der Stadt, Grafen Zinzendorf, welche darauf schließen lassen, daß man bei Zeiten Anstalten zum Schutz der Stadt gegen eine feindliche Invasion getroffen habe. Erst als


  1. HSTA Schulenburgs Schriften 2c. Loc. 3296.