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zu sehen. Es dependirt dies nur von Ew. Maj., als deroselben wir überlassen, die Friedens-Conditiones nach dero Gefallen einzurichten; wir persuadiren uns aber auch von Ew. Majestät aequanimität und generosität, Sie werden mit uns, als einen Prinzen, der bisher mit so vielen fatalitäten accablirt worden und der die Ehre hatte, mit deroselben in so naher Blutsfreundschaft zu stehen, auch des beständigsten Vorsatzes ist, sich lebenslang gegen Ew. Majestät als einen aufrichtigen Freund und Vetter bei allen Vorfallenheiten finden zu lassen, dergestalt verfahren, daß dero hohen Gloire dadurch kein Abbruch geschehen möge, in welcher Hoffnung wir verharren Ew. Maj. freundwilliger Vetter

     Nowogrodeck, den 17. August 1706.

August.“


Es muß vor allen Dingen hier auffallen, daß Pfingsten, der am 16. August von Nowogrodeck abgereist ist, von dort einen Brief mitgenommen hat, welcher vom 17. August datirt ist. Über dieses Dilemma schreibt Jmhoff in dem genannten Briefe am 12. Juni 1712 an den König[1]:

„– – Wollen Ew. Königl. Maj. allergnädigst geruhen, das Konzept des abgelassenen Briefes bei den Akten sich zeigen oder ansehen zu lassen, so werden dieselben finden, daß solcher auf den 17. August 1706 datirt, die 7 aber vorher eine andere Zahl, als eine 3 oder 5 müsse gewesen sein, woraus dann dieses wahrzunehmen: falls es eine 3 gewesen, daß der Brief eher verfertigt gewesen, als das Gutachten[2], dann solches den 15. August, der Brief aber den 13. August muß datirt gewesen sein. Wenn so die 7 eine 5 hat sein sollen, solchenfalls wäre er den 15. gleichwie das Konseil datirt und ebenmäßig vor Ew. Maj. gemachte Remarken, welche doch dem Briefe ganz konträr sind, in Bereitschaft gehalten worden, denn Ew. Maj. nicht eher, als den 16. August dieselben eigenhändig zu dem Pfingstenschen Konseil gesetzt, gestalt der sel. Herr Oberhofmarschall angezeigt, daß der Tag, da Pfingsten nach Sachsen hat reisen wollen und sein Raisonnement ihm gewiesen, von Ew. Maj. damals noch nichts dabei geschrieben gewesen. Da nun der Brief


  1. Ebenda. Vol. II.
  2. Hier ist die oben wiedergegebene Denkschrift vom 15. August 1706 gemeint.