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zu lassen, seine Entschlüsse wieder zu ändern. Während der Reise nach Dresden hat er mit Hilfe des Konzeptes zwei Instruktionen verfertigt, eine Haupt- und eine Nebeninstruktion, welche er auf Blankets geschrieben hat, deren er stets mehrere, wie wir auch später sehen werden, bei sich führte. In der gegen ihn gerichteten Anklageschrift[1] kommt der Satz mit vor: „gleichwie nicht minder Pfingsten zwei Unserer Blankets zurück behalten und bis anhero nicht berechnen können“. Diese Stelle wird für die obige Annahme ein Beleg sein.

Im Gegensatz zu der oben angeführten Ansicht Danielsons möchte ich daher behaupten, die Abgeordneten waren nach dem Sinne des Königs zur Verzichtleistung nicht befugt.

Am 1. September 1706 traf Pfingsten in Dresden ein, meldete sich beim Kanzler Geh. Rat von Friesen, und dieser setzte sofort für den 2. September früh 10 Uhr eine Sitzung an, zu der sämtliche fünf Geheimen Räte und auch Pfingsten erschienen. Das Protokoll über diese Sizung ist in den Privatakten des Kanzlers vorhanden[2]. Als die Geheimen Räte im Herbst 1707 vom König aufgefordert wurden, über die Thätigkeit Imhoffs und Pfingstens beim Friedensschluß ein Gutachten einzureichen, ist dieses Protokoll wörtlich in das am 28. September 1707 eingereichte Gutachten[3] aufgenommen worden, welches ebenfalls in den Privatakten vorhanden ist und dem ich folgendes entnehme:

„Als am 1. September vorigen Jahres gedachter Geh. Referendarius Pfingsten von Ew. Königl. Maj. aus Polen hier angekommen, er den 2. darauf früh von mir, dem Kanzler, begehrt, weil er ein und anderes bei den Geheimen Räten zu proponiren befähigt wäre, daß man im Konsilio desto eher bei einander sein möchte. Und als dieses geschehen, und derselbe etwa 10 Uhr sich gleichfalls im Geheimen Rate eingefunden, hat er seine Proposition nach Lit. A.[4] gethan, und recht ad calamum diktirt, hauptsächlich dahin gehend: Ob nicht 1., wenn Königl. Maj. in Schweden ombrage über die hier bestehende Rüstung schöpfte, die declaration zu thun, daß es nicht auf Polen, sondern zu Dienst derer hohen Herrn


  1. Ebenda. Vol. I.
  2. Archiv zu Rötha: Privatakten des Kanzlers Otto Heinrich Freiherr von Friesen. Publika. M. 236.
  3. Ebenda.
  4. Lit. A. ist in den Privatakten in Rötha nicht vorhanden.