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Seite:Heft21VereinGeschichteDresden1909.djvu/112

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bis 1635), ward 1635 Pfarrer zu Neustadt-Dresden, unter ihm brach ein Streit über die Entrichtung der Ostereier aus[1].

Am schärfsten prägte sich der Gegensatz zwischen Pfarrer und Bauerschaft in der Zeit des Pfarrers Andreas Jahn (1658–1671) aus. Jahn forderte die zwangsweise Stellung von Tagelöhnern für das Pfarrgut und bestrebte sich, die Bauerschaft zur genauesten Einhaltung ihrer Verflichtung, den Dezem auf dem Felde zu leisten, heranzuziehen; 1664 klagt die Gemeinde beim Amt, sie müßten Tag und Nacht sowohl beim Amt als auf dem kurfürstlichen Garten und auf dem Jägerhaus aufwarten, nun führe der Pfarrer Neuerungen wider Recht und Billigkeit ein, er zwänge die Bauern zur Arbeit und strafte sie um Geld[2] . Jahn flocht seine Meinungen im weitesten Umfange auch in seine Predigten ein; diese Vertretung seiner Rechte fand aber nicht den Beifall seiner Aufsichtsbehörde und es wurde ihm eine Rüge erteilt[3]. Als 1671 Oberkonsistorium und Prokuraturamt bei der Probepredigt von Jahns Nachfolger zugegen waren, reichten die Bauern den Herren eine Bittschrift ein, daß sie bei ihrer „uralten Erbgerechtigkeit laut der Matrikel gelassen, geschützt und nicht wie sonstens beunruhigt werden möchten[4]“.

Johann Böhme (1671–1703), der als Pfarrer auf Jahn folgte, ist der bekannteste Geistliche, den Kaditz gehabt hat. Die Gemeinden mußten unter ihm viel Geld für kirchliche Zwecke aufbringen: nicht nur wurde damals der Neubau der Pfarre durchgeführt, sondern auch mit beträchtlichen Kosten die Kirche in allen ihren Teilen einer Erneuerung unterzogen. Die Kirchbaurechnung von 1680 und die Inschriften der Glocken von 1676 und 1682 legen noch Zeugnis dafür ab. Als Kind seiner Zeit klagt Böhme in einem Memorial bei der Abnahme der Kirchrechnungen 1689, daß er bei Taufessen benachteiligt werde: „Stellen etliche das Taufessen am Sonnabend oder Festtag an, da ich nicht kann dabei sein. Machen es, wenn sie's verschoben, an unterschiedlichen Orten wohl auf einen Tag.“ Das Amt entscheidet: Sie sollen das Taufessen halten, daß der Pastor dabei sein kann[5]. In die Amtsdauer Böhmes fällt auch


  1. Pfarr. A. K., E, No. 2. Erlaß des Prokuraturamts vom 13. Apr. 1633.
  2. Coll. S. A. D., Kaditz.
  3. RA. D. Amtsh. Archiv IX, 5, No. 65.
  4. Pfarr. A. K.: Die Pfarreinkünfte 1671. 11. Aug.
  5. Pfarr. A.K., E, No. 2.