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Als die neben der kurfürstlichen Landsteuer wesentlichsten und regelmäßigsten Einnahmen sind Geleit (St I, 8) und Geschoß (St I, 26) hervorzuheben.

Der Ertrag aus dem Geleits- und Zollamt war beachtlich, wäre freilich reichlicher gewesen, wenn auch wirklich für alle durch- und eingeführten Waren die geordnete Taxe entrichtet worden wäre. So aber passierten diejenigen Marketender, welche vom Generalkommissar Joachim v. Schleinitz unterschriebene Patente vorzuweisen vermochten, mit dem für die sächsische Armee eingekauften Proviant zoll- und geleitfrei[1]. Denselben Vorzug genossen die für die kaiserliche Armee bestimmten Getreidetransporte, während Güter, Pferde und Vieh für dieselben geleitspflichtig waren; auf jeden Fall aber waren wohlunterschriebene Paßbriefe vorzuweisen, z. B. von Wallenstein oder anderen kaiserlichen Befehlshabern. Von 1625 an bis ins Jahr 1629 hinein waren so nach Angabe des Amtes 61 558 sch Getreide zollfrei durchgeführt worden und der Stadt 244 fl 5 gr 10 ₰ an fälligem Zoll entgangen. Überdies versuchte man immer und immer wieder Geleitshinterziehungen und öfters erlebte man Überraschungen, wenn man nicht alles, was als Getreide deklariert war, arglos passieren ließ. Unter aufgeschüttetem Getreide fand man zuweilen Munition, Musketen, Pistolen, Tuche, Kleider, Schuhe, im April 1626 einmal unter Gerste 28 Faß Pulver im harmlosen Gewand von Weinfässern[2]. Solche Vorkommnisse verleiteten die Stadt durchaus nicht zu besonderem Entgegenkommen und zur Nachsicht. Mit gehörigen Strafen, einmal 500 tlr, rückte man den Schädlingen des Steuersäckels zu Leibe, und wiederholt ergingen strengste Verordnungen, auch vom Kurfürsten aus, niemand ohne genaue Prüfung des Paßbriefes und der Ladung ziehen zu lassen.

Vom Januar 1630 an mußten laut kurfürstlicher Verordnung alle Zölle und Geleite sowohl auf dem Lande, als auch zu Wasser auf den doppelten Betrag erhöht werden. Bei dieser Gelegenheit sollten die bisher noch nicht in den Geleitsrollen geführten, also auch unverzollten Waren sogleich mit in Anschlag gebracht werden. Von jetzt ab waren auch an Stelle der bisher an den Kurfürsten gezahlten 1000 fl Geleitspachtgelder 2000 fl zu entrichten. Die neue


  1. A XVI 65b.
  2. Loc. 9238.