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Geleitsordnung[1] führt in alphabetischer Folge 282 Artikel auf: Kaufmannsgut, Lebensmittel, Vieh, Materialien. Es ist so ziemlich alles zu finden, was man sich als geleitspflichtig denken kann, darunter Kapern und Oliven, Hirschköpfe und Elenhäute, nicht weniger als 12 Arten Tuche, dabei 5 Schöntuche: „Lündisch, Mechlisch, Sammet, Purpuranisch und Lüxisch.“ Auch den Handelsartikel „Juden“ kennt die Geleitsrolle und sagt davon: „4 gr von einem jeglichen Juden, der durchgehet, gehört ins Geleite. Die Waren aber, so er mit sich durchführt, verzollt er gleich andern Christen.“

Naturgemäß erhöhten sich die Einnahmen des Geleitsamtes, doch ließ die verdoppelte Pachtsumme zu keinem wirklichen großen Reingewinn kommen. In den 19 Jahren, von 1631 bis 1649, waren zwar 38 206 fl 10 gr 6½ ₰ eingekommen, aber nur 206 fl 10 gr 6½ ₰ verblieben dem Rate nach Abzug der 38 000 fl Pacht.

Um den Kassen, die durch ordinare und extraordinare Kriegsspesen erschöpft waren, etwas aufzuhelfen, führte der Rat durch Verordnung vom 5. Dezember 1639 eine eigne städtische Akzise[2] ein, vom Kurfürsten stillschweigend genehmigt. Der Geleitsmann besorgte die Erhebung der Abgaben, in der Hauptsache von notwendigen Lebensbedürfnissen: 6 gr von einem Schragen Hartholz, 3 gr 6 ₰ vom Weichholz, 2 gr von dem Fuder Kohlen, ebenfalls 2 gr vom Fuder Heu; vom Eimer Rheinwein war 1 tlr zu geben, von spanischen und süßen Weinen das doppelte als bisher.

Das Geschoß war als einzige direkte städtische Steuer für den Haushalt von Wichtigkeit. Von seinem vollen Ertrag hätte ein gut Teil der Ausgaben bestritten werden können. Doch gerade diese Einnahme gab dem Rat von Beginn bis zu Ende des Krieges Anlaß zu häufigen, vollauf berechtigten Klagen. Die Steuerpflichtigen betätigten sich eben bei weitem nicht alle als Steuerzahler und vermochten es bei vorhandenem besten Willen einfach nicht. Die Einwohner blieben mit den Abgaben je länger, je mehr im Rückstand und durch die bereits erwähnte zwangsweise Veräußerung verschuldeter Grundstücke kam man durchaus nicht auf seine Kosten[3].

Für die Ansässigen der Festung, also nur für den kleineren Teil der Besitzenden, betrug das jährlich zu zahlende Geschoß 1701 fl 16 gr 4 ₰.


  1. A XVI 65 p.
  2. A XVI 3, vgl. auch Richter, Verw. II: S. 88/89.
  3. vgl. S. 78 und 89!