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Der Möglichkeit eines plötzlichen Mangels und auch der einer übermäßigen Preissteigerung suchte der Rat unter stetem Mitwirken des Kurfürsten entgegenzuarbeiten durch Ausfuhrverbote, Zwang der Bauern, das Getreide auf den Markt zu bringen, Verbot des Zwischenhandels und des Verkaufs, Magazinierungszwang, Taxen und Maximalpreise, er trieb also reinste Konsumentenpolitik. Die fremden, aus Böhmen und anderen Gegenden kommenden Getreidehändler durften nicht passieren, ohne zuvor drei Sonnenscheine feilgehalten zu haben[1]. Wiederholt bestimmte der Kurfürst ausdrücklich, nichts außer Lande zu lassen bis es zum Frieden käme, vielmehr alles der Festung zum Besten allhier öffentlich zu verkaufen[2]. Weder auf dem Markt noch auf der Elbe durfte an Fremde, bei Verlust des ganzen Getreides, verkauft werden. Solche Verbote waren hochnötig, da Adlige und andere Gutsbesitzer ihre bisher in der Stadt aufbewahrten Vorräte auf ihre Güter bringen ließen unter dem Vorwande, es zur Saat und Brötung zu gebrauchen; in Wahrheit wollte man es nur so vorteilhaft als möglich an Ankäufer losschlagen. Ein besonderer Mißstand[3] war, daß Schiffhändler der Vorstädte, auch von Loschwitz, Naundorf und Kötzschenbroda zeitig vor der Ernte die Elbe hinunterfuhren und bei den Bauern, die an der Elbe oder ein Stück im Land drin wohnten, alles, was sie erlangen konnten, auf dem Halme aufkauften, so den Kauf steigerten und späterhin, nach der Ernte, das Getreide nicht einmal in die Festung brachten, sondern unterwegs oder vor den Toren verkauften. Nächst eindringlichem Verbot empfahl der Kurfürst dem Rat[4] den Einkauf beim Bauer selbst zu bewirken. Um Getreide für bessere Zwecke zu sparen, verbot ein Mandat vom 31. Januar 1621[5] das Branntweinbrennen aus Weizen, Korn, Gerste oder Malz.

Am allerwenigsten sollte das verderben, was man glücklich durch alle Fährlichkeiten gerettet und aufgespeichert hatte. Deswegen mußte das durch feindliches Feuereinwerfen in den Vorstädten gefährdete Getreide und Mehl in die sicherere Festung gebracht und dort aufgeschüttet werden, „damit man künftig davon zu leben habe und


  1. Loc. 9840***.
  2. A XVI 65b fol 695.
  3. C XXXVI, 11.
  4. C VI, 39 a.
  5. A V, 1.