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einige Innungen halfen sich sogar mit bezeichneten Lederstückchen. Die Schenken in den Dresdner Ratskellern[1] hatten sich „aus dringender Not“" bleierne Zeichen zugelegt; man mußte den Gästen doch auf Gulden und Taler herausgeben können! Ein Schenke war von den Viertelsmeistern angeklagt, daß er für 50 fl Zeichen hätte schlagen lassen[2]. Er entschuldigte sich damit, daß er, wenn die Zeichen verboten und abgeschafft würden, den Keller solange schließen müßte, bis er kleine Münzsorten erlangt hätte. In der Folge, von Ende Oktober 1621 ab, ließ dann der Rat wöchentlich 600 fl an Groschen und Pfennigen gegen große Geldsorten unter die Bürgerschaft verteilen.

Infolge der Münzverschlechterung sank der Münzwert unglaublich. Ein Reichstaler alter Prägung galt 1622/23 8 fl, 1624 gar 10 fl Scheidemünze. Dem entsprach es, wenn 1623 der Kommandant der Unterguardia in Dresden, Oberst von Krahe, dem Kurfürsten klagte, daß der Soldat den zu 21 gr geprägten Gulden nur zu 2 gr anbringen könnte.

Die Schuldner benutzten in ausgedehntestem Maße die günstige Gelegenheit, um ihre Schulden mit den entwerteten Zahlungsmitteln zu tilgen. Auch beim Stadthaushalt ist dieser Vorgang deutlich zu verfolgen. Vom Rate erborgte Kapitalien (St. I, 1) wurden auffallend viel zurückgezahlt: 7 061 fl 5 gr 6 ₰ im Rechnungsjahr 1622/23 gegen 157 fl 10 gr 6 ₰ und 200 fl in den beiden vorhergehenden Jahren. Rückständige Geschoßgelder (St. I, 26) wurden mit den fälligen zusammen abgetragen, sodaß die Einnahme 7 182 fl 15 gr 1 ₰ gegen 1 564 fl 7 gr im Vorjahre aufwies. Damit war den Gläubigern, wer sie auch sein mochten, schlecht gedient, und wenn ein Massenbankerott verhütet werden sollte, mußte man dieses Treiben unterbinden. Das Münzedikt vom 31. Juli 1623[3] verlangte denn auch, daß alle Kapitalien, welche nur auf Gulden oder Zähltaler verschrieben waren, in guten groben Sorten zurückzuzahlen wären, entsprechend der Ansicht des savoyischen Rechtsgelehrten Antonius Faber[4], daß bei Kapitalablösungen immer derjenige Münzwert zu Grunde gelegt werden solle, der


  1. GXXIII 1.
  2. CXV 23 n. Fol. 18 a.
  3. Cod. Aug. II. 783 ff.
  4. Gothein: S. XIX.