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bei Aufnahme der Schuld gegolten habe. Das hatte wiederum zur Folge, daß viele Schuldner bei dem rapid ansteigenden Tauschwert des guten Geldes bei weitem höhere Summen als die einstmals empfangenen sich erborgen mußten, um ihren Verpflichtungen nachkommen zu können. Es wurden auf diese Weise viel weniger Schulden getilgt, als von neuem entstanden.

Ausnehmend schlimm war diese Zeit für Leute, die auf einen festen Gehalt oder eine Rente angewiesen waren. Sie wußten nicht, wie sie die hohen Preise mit alten Mitteln bezahlen sollten[1].

Mit der Ernüchterung kam beim Volke auch die Erbitterung gegen die wucherischen Kipper und Wipper, doch zu ernsten Unruhen, wie in Meißen und Pirna, kam es in Dresden nicht.

Kurfürstliche Befehle wurden der Bürgerschaft publiziert[2]. Mandate geboten, gewisse minderwertige „nichthaltige“ Münzsorten weder anzunehmen, noch auszugeben, bei Konfiskation der Münze[3]. Wie konnte man aber an strenge Durchführung solcher Befehle denken, wenn den Hofbedienten zu ihrer Besoldung nichts als eben solche verbotene Münze gereicht wurde! Das bereits angeführte Münzedikt von 1623 brachte dann eine Regelung der Verhältnisse nach der alten Reichsmünzordnung. Schließlich bedrohte der Kurfürst die Kipper und Wipper gar mit Todesstrafe. Verhandlungen einer kurfürstlichen Kommission[4] gegen Beschuldigte, „die sich des schändlichen und vorteilhaftigen Geldwechselns und Kippens befleißen und also sich durch solches unziemliches und ungebührliches Mittel bereichert hätten“, zogen sich vom März 1622 bis in den Dezember 1626 ergebnislos hin.

Am 13. September 1623 gab man wieder gutes Geld aus, und langsam kam man zu geordneten Verhältnissen[5].

Groß waren die Verluste, die der Kaufmann, der Handwerker, der Beamte, der Arbeiter bei Reduktion der Usualmünze tragen mußten. (Bei der Devalvation von 1650 galten 4000 fl nur 571 fl. also 1/7 des früheren Betrages!)


  1. Vgl. S. 35!
  2. CXV 23 n. Fol. 13 b.
  3. GXXIII 1.
  4. GXXIII 3 b.
  5. CR 24: A 90 b.