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Alles in allem, ein nicht gerade bescheiden zu nennendes Mahl.

Nach 1630 waren den Reitern Butter, Honig, Kirschmus, Salz, Holz, Kohlen, Lichter und Rauhfutter dem Kriegsbrauch nach unentgeltlich zu liefern[1].

Im übrigen aber war immer gemeint, daß die Soldaten ihren Wirten die Aufwendungen von ihrer Löhnung nach einer besonders für sie bestimmten Taxe[2] bezahlen sollten. In den ersten Jahren hatten die Bürger auch nicht zu klagen. Sobald aber die Löhnung ausblieb, war nichts natürlicher, als daß man die Quartierkosten schuldig blieb. Infolge davon wurden die Quartiergeber unwillig und wollten den Soldaten nichts mehr liefern[3].

Ohne jewede Zahlung, ohne ein Wort des Dankes ritten und marschierten die Kompagnien davon. 1624 klagten 14 Vorstadtwirte beim Kurfürsten um 178 tlr 21 gr[4], 1639 Dr. Hanitzsch beim Rat um 163 tlr[5], die er vor zwei Jahren in 17 Wochen für Oberstleutnant v. Liebenau allein an barem Gelde ausgelegt hatte. Das kurfürstliche Leibregiment zu Roß und Fuß schuldete für Aufwendungen im Jahre 1631 15 471 fl 5 gr 8 ₰[6]. Für acht Befehlshaber, die 1632 in den Vorstädten einquartiert gewesen waren, blieben 5562 fl 10 gr im Rückstand und für die drei Freifähnlein und die fünf Leibkompagnien (bis zum Februar 1633) 11 582 fl 10 gr. Dabei waren noch viel Bürger, bei denen Soldaten gelegen, unterdessen gestorben, und an ihrer Stelle war niemand, der die aufgewandten Kosten liquidieren konnte oder mochte. Noch andre wollten den Aufwand nicht angeben, weil sie besorgten, sie möchten von den Soldaten hernach noch übler, als bisher geschehen, traktiert werden.

Aus der nur fragmentarischen Überlieferung heraus erkennt man doch zur Genüge, wie schwer solche Einquartierung auf den Bürgern, vor allem auf den minderbemittelten Vorstadtwirten, lastete.

Nach den Besoldungs- und Verpflegungslisten[7] betrugen die Kosten, allein an Löhnung, für die 995 Mann des Bose’schen Regimentes


  1. B XVIII 11.
  2. Loc. 9267 (16. VII. 1631).
  3. B XIX 114u.
  4. Loc. 9267 (16. VII. 1631).
  5. B XIX 6.
  6. G XXXV 26 a.
  7. BXVIII 11.