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es am 15. Dezember 1646: „Herr Bürgermeister Heymann machet sich ein Gewissen darüber, hat seine Vollmacht beim Rate niedergelegt und will nicht mehr dabei sein.“

Als erste große Steuer kam 1626 die Extraordinari-Anlage[1]. Der Kurfürst begründete sie dem Rat gegenüber damit, daß die in niedersächsischen Kreise entstandene Unruhe auch den kursächsischen Grenzen Kriegsgefahr nahe gebracht hätte, und um mit geworbenem Kriegsvolk das zu besorgende Unglück abwenden zu können, wäre eine Summe Geldes nötig. Von jedem gangbaren Steuerschock sollten 2 gr gegeben werden, sowohl von der werbenden Barschaft, als auch von den liegenden Gründen, doch „unbeschadet der bewilligten ordentlichen Steuern“! Alle Personen in der Stadt und in den Vorstädten, wenn sie auch weder Bürger noch Untertanen waren, zudem die Hausgenossen, die keine Steuern gaben, die aber alle gleich anderen des Kurfürsten Schutz genossen: sie samt und sonders waren zur Zahlung verpflichtet. Die Not wäre keinem Gesetze unterworfen, entschuldigte sich der Kurfürst, und er tröstete damit, daß die Darreichung semel pro semper geschähe. Über den letzten Punkt freilich sollten die Bürger bald andrer Meinung werden.

Wiederholte Mahnungen an den Rat bis ins Jahr 1629 hinein zeigen, daß die Bürgerschaft beim Bezahlen der Steuer nicht sonderlichen Eifer entwickelte. Am 6. Februar 1628 war von 17 942 fl 2 gr, der Gesamtforderung, nahezu noch ein Viertel zu entrichten.

Unterdessen kam 1628 eine Erhöhung der Landsteuer von 9 ₰ auf 11 ₰ für jedes Schock[2].

Zur Deckung des Aufwandes, der durch die Mobilisierung der Defension und durch die Verteidigungsmaßnahmen veranlaßt wurde, war vom Landtag 1631 eine neue Defensionssteuer[3] bewilligt worden. Diesmal waren 8 ₰ vom Steuerschock zu zahlen, von jedem Schock der liegenden Erbgüter 2 gr in drei Terminen. Dazu bewilligte man die „Aufrichtung einer Kommiß in natura.“ Wieder einmal semel pro semper waren ohne Bezahlung zu liefern: auf je 16 neue versteuerte Schock eine Metze Roggen, auf je 8 Schock eine Metze Hafer, beides nach Dresdner Gemäß. Wer gewillt war, Getreide über die Forderung hinaus abzugeben, dem vergütete man 1 sch


  1. G XXXV 2.
  2. G V 50z.
  3. G V 51g.